Das Arbeitsgericht Köln (Schlussurteil vom 30.09.2021, Az.: 8 Ca 2545/21) hat die Hinweispflicht des Arbeitgebers bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern eingeschränkt. Arbeitgeber sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehalten, gegenüber ihren Arbeitnehmern Mitwirkungsobliegenheiten zu erfüllen, insbesondere diese darauf hinzuweisen, dass Urlaub zu nehmen ist, damit dieser nicht verfällt. Missachtet der Arbeitgeber diese Mitwirkungsobliegenheit, so verfällt der Urlaubsanspruch nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Rs.: C-684/16; BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, Az.: 9 AZR 423/16).
Diese Hinweispflicht gilt nach der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Köln jedoch nicht gegenüber einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer. Hintergrund ist, dass die Urlaubsgewährung gegenüber dem Langzeiterkranken tatsächlich wie rechtlich unmöglich sei. Der dauererkrankte Arbeitnehmer könne durch den Hinweis des Arbeitgebers nicht in die Lage versetzt werden, seinen Urlaub zu nehmen. Eine Hinweispflicht existiere folglich aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit nicht.