BAG: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verändert die Beweislast nicht

Das Bundesarbeitsgericht  hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeiterfassung nichts an der Darlegungs- und Beweislast bezüglich geleisteter Überstunden ändert.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Arbeitnehmer sich auf durch den Arbeitgeber aufgezeichnete Arbeitszeiten berief, geleistete Pausenzeiten jedoch nicht beweisen konnte. Das Bundesarbeitsgericht hielt an der nationalen Beweislastregelung, wonach Überstunden vollumfänglich durch den Arbeitnehmer bewiesen werden müssen, fest. Zur Begründung führte das BAG an, dass die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit eine andere Schutzrichtung habe. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH geht es um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer und nicht um deren Vergütung. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.

BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21, Entscheidungsdatenbank des BAG