Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht schon deswegen eröffnet sei, wenn eine Kündigungsschutzklage die Formulierung enthält, dass eine bestimmte Kündigung „das bestehende Arbeitsverhältnis“ nicht beende. Allein das führt noch nicht zur Einordnung als so genannter Sic-non-Fall, bei dem bereits die reine Rechtsbehauptung, der Kläger sei Arbeitnehmer, zur Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausreicht. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbeurteilung anhand des Antrages und der Klagebegründung.
Im Falle einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages liegt jedenfalls dann ein Sic-non-Fall vor, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung schwerpunktmäßig mit einem Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz begründet wird. Nicht erforderlich ist hierbei im Rahmen der Rüge der Kündigung als unwirksam auf eine Norm einzugehen, die nur in einem Arbeitsverhältnis Geltung beansprucht.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2022 – 12 Ta 8/22, Landesrechtsprechung Baden-Württemberg