Das Landesarbeitsgericht Brandenburg hat mit Entscheidung vom 24. März 2021, Az.: 4 Sa 1243/20 entschieden, dass im Rahmen der Änderungskündigung grundsätzlich zu prüfen ist, ob ein Homeoffice Arbeitsplatz angeboten werden muss. Dieses Angebot ist jedoch dann keine mildere Maßnahme, die es im Rahmen einer Änderungskündigung zu berücksichtigen gilt, wenn es Teil einer unternehmerischen Entscheidung ist, bestimmte Arbeitsplätze in der Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und für eben diese Arbeitsplätze keinen Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten.