Arbeitnehmer haben nach Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Aus dem Maßregelungsverbot des § 612a BGB folgt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, im Rahmen von Abänderungswünschen das Zeugnis betreffend, Passagen zu ändern, die nicht beanstandet wurden, nur weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Dem Rechtsstreit lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer außergerichtlich eine bessere Bewertung seines Arbeits- und Sozialverhaltens geltend machte. Der Arbeitgeber entsprach dem Wunsch, verzichtete in der letzten Version jedoch auf die übliche „Dankesformel“ nebst Äußerung des Bedauerns über das Ausscheiden. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber sich durch die Entwürfe, die die „Dankesformel“ enthielten, selbst gebunden hatte. Aus § 612a BGB folge, dass der Arbeitgeber nicht befugt war, nicht beanstandete Teile grundlos zu ändern.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2022 – 10 Sa 1217/21, Niedersächsisches Landesjustizportal