LAG Rheinland-Pfalz: Verlust der Fahrerlaubnis führt nicht zwingend zum Arbeitsplatzverlust

Mit Urteil vom 06.09.2021, Az.: 1 Sa 299/20 hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Verlust der Fahrerlaubnis nicht zwingend den Arbeitsplatzverlust nach sich ziehe. Im streitgegenständlichen Fall stellte das Führen eines Kfz eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag dar. Die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis stellte somit einen für sich genommen „geeigneten Grund“ für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung dar. Der Arbeitnehmer bot jedoch bereits vor Zugang der Kündigung an, für die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten, Vorsorge zu treffen. Das Landesarbeitsgericht urteilte dahingehend, dass die Kündigung unwirksam ist. Begründet wurde dies damit, dass es sich um einen langjährig beschäftigten Arbeitnehmer gehandelt habe, der außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstoßen habe. Vor dem Hintergrund erscheint die Wiederholung der Pflichtverletzung als wenig wahrscheinlich, sodass eine Abmahnung nicht von vornherein entbehrlich sei. Die Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten des Arbeitnehmers und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Arbeitgeber zumutbar und stellt somit ein milderes Mittel gegenüber der Beendigungskündigung dar.

Landesrecht Rheinland-Pfalz