Im AnwaltZertikatOnline IT-Recht ist ein neuer Aufsatz von Dr. Bernd Lorenz zu dem Thema „Keine anonyme Anbieterkennzeichnung für Websites“ (AnwZert ITR 9/2023 Anm. 3) erschienen.
Im Internet gab und gibt es Angebote, die ein anonymes Impressum versprechen. Angegeben wird im Impressum dann eine Briefkastenadresse im In- oder Ausland, von der aus die Post an den Diensteanbieter weitergeleitet wird.
Der Autor führt aus, dass eine solche anonyme Anbieterkennzeichnung rechtswidrig ist, da unter dieser Anschrift keine Klage zugestellt werden kann. Da eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung zugleich eine Ordnungswidrigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TMG, § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MStV) darstellt, stellen derartige Angebote im Internet eine öffentliche Aufforderung zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten dar (§ 116 OWiG).