Der BGH hatte über das Architektenhonorar bei einer Projektentwicklung zu entscheiden. Im Architektenvertrag war ein Pauschalhonorar vereinbart, von dem sich herausstellte, dass es den Mindestsatz nach der HOAI (2013) unterschritt. Der Architekt forderte die Differenz zum Mindestsatz. Der Bauherr berief sich auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach das Mindestsatzgebot der deutschen HOAI gegen die Europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoße.
Nach Vorlage durch den BGH hatte der EuGH sodann am 18.01.2022 entschieden, dass die nationalen Gerichte in Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Privaten dennoch nicht verpflichtet sind, das Mindestsatzgebot der HOAI unangewendet zu lassen. Auf dieser Grundlage hat nunmehr der BGH in dem anhängigen Streitfall zugunsten des Architekten entschieden. Ihm wurde der Mindestsatz zugesprochen, die in der HOAI vorgesehenen engen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unterschreitung des Mindestsatzes waren nicht erfüllt. Der BGH stellt fest, dass eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 HOAI (2013) dahin, dass die Mindestsätze der HOAI zwischen Privaten grundsätzlich nicht mehr verbindlich seien, nicht möglich ist. Dies führe aber eben nicht zur Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Mindestsätze.
BGH, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 174/19, BGH-Entscheidungsdatenbank