KG Berlin: Verbraucherbauvertrag bei Umbaumaßnahmen?

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses beauftragte einen Schreinermeister mit der Renovierung von Wänden, Decken und Böden im Obergeschoss sowie mit einer Untersparrendämmung. Der Vertrag wurde außerhalb der Geschäftsräume des Auftragneh­mers geschlossen. Während der Ausführung der Arbeiten kam es zum Streit über Abschlags­zahlungen, woraufhin der Auftragnehmer die Arbeiten einstellte. Der Auftraggeber erklärte den Widerruf des Vertrages und berief sich darauf, dass der Auftragnehmer ihn nicht über sein gesetzliches Widerrufsrecht belehrt habe. Er forderte die an den Auftragnehmer bereits geleisteten Abschlagszahlungen zurück.

Damit hatte er vor dem Kammergericht Erfolg (Urteil vom 16.11.2021 – 21 U 41/21, Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank). Bei einem sog. Außer-Geschäftsraum-Vertrag besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Dies ist jedoch bei Bauverträgen ausgeschlossen, vorausgesetzt, es handelt sich um einen Verbraucherbauvertrag. Diese Voraussetzung war nach Ansicht des KG nicht erfüllt. Nicht jeder Bauvertrag, den ein Verbraucher abschließt, sei ein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB. Bei einem bloßen Umbau müssen zumindest „erhebliche Umbaumaß­nahmen“ beauftragt sein, die nach ihrem Volumen einem Neubau nahe kommen. Dies setzt nach Auffassung des KG voraus, dass jedenfalls mehrere Gewerke beauftragt und diese zudem nur von einem einzigen Auftragnehmer übernommen werden. Daran fehlte es in dem entschiedenen Fall, da die Arbeiten auf ein Stockwerk beschränkt waren und zudem der Schreiner nur mit einem Gewerk beauftragt war und neben ihm weitere Unternehmer beauf­tragt waren.