Ein Unternehmer war durch VOB-Vertrag mit der Sanierung eines Parkdecks beauftragt worden. Es kam zu Baumängeln. Unstreitig waren u.a. Pflasterverschiebungen. Der Auftragnehmer verteidigte sich mit dem Einwand, dass die Aufbauhöhe der Oberbaukonstruktion zu gering gewesen sei; darauf habe er den Auftraggeber auch schriftlich und mündlich hingewiesen.
Durch Urteil vom 29.07.2021 – 12 U 230/20, Landesrecht Brandenburg hat das OLG Brandenburg festgestellt, dass die schriftlichen Bedenkenanzeigen unzureichend waren. Der Auftragnehmer habe lediglich die geringe Aufbauhöhe beanstandet, jedoch versäumt, auf die nachteiligen Folgen einer Fugenverschiebung hinzuweisen, die bei Durchführung in der vorgegebenen Weise möglich waren. Jedoch hatte ein Vertreter des Auftragnehmers nachweislich bei einer Baubesprechung in technisch präziser Weise die Problematik der Aufbauhöhe und die damit verbundenen Risiken erläutert. Dies geschah indes nur mündlich. Gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B hat ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers zwar grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das OLG Brandenburg stellt jedoch klar, dass ein nur mündlich erteilter Bedenkenhinweis deshalb keineswegs unbeachtlich ist. Er kann ausreichend sein, wenn er eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist. Dies ist gegebenenfalls durch Beweisaufnahme zu klären.