In seiner Entscheidung vom 30.06.2021 – 14 U 188/19 hat sich das OLG Celle zum Vertragscharakter bei Energieberatung geäußert. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Auftraggeber gegen den Vergütungsanspruch des Energieberaters mit dem Einwand verteidigt, der vom Berater begleitete Fördermittelantrag sei fehlgeschlagen, sodass die Vergütung nicht verdient sei.
Damit hat er keinen Erfolg. Verträge über die Beratung über die Möglichkeiten der energetischen Modernisierung eines Objektes, die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die Fördermittelberatung sowie die Hilfestellung bei der Beantragung möglicher Fördergelder sind Dienstverträge, keine Werkverträge. Es ist insoweit die vereinbarte Dienstleistung, aber kein Werkerfolg geschuldet.