Ein Architekt war für eine Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst als Energieberater tätig. Später übernahm er die Werkplanung, die Vergabe sowie die Bauüberwachung für die Errichtung einer Solaranlage. Die von ihm gefertigte Wirtschaftlichkeitsberechnung erwies sich nach Inbetriebnahme der Anlage als falsch, die Kosteneinsparung fiel niedriger aus als erwartet. Die WEG verlangte Schadensersatz. Der Architekt berief sich darauf, dass er als Planer eigentlich keine Wirtschaftlichkeitsberechnung geschuldet habe. Beratungsleistungen habe er im Architektenvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
Das OLG Düsseldorf hat die Haftung des Architekten wegen fehlerhafter Planung bestätigt (Urteil vom 08.10.2021 – 22 U 66/21, NRWE). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei Bestandteil der geschuldeten Architektenleistung gewesen. Denn die WEG habe ihre Entscheidung über die Baumaßnahme offenkundig von den Einsparwirkungen abhängig gemacht; gerade deshalb habe der Architekt aufwendige Berechnungen über die Einspareffekte der Anlage angestellt. Der Architekt habe nicht annehmen dürfen, dass die WEG den Auftrag auch dann erteilt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sich die Solaranlage nicht rechnet.