Das OLG Hamm hat sich in einer Entscheidung vom 27.04.2021 – 24 U 198/20, NRWE mit der Verbrauchereigenschaft eines Auftraggebers von Bauleistungen befasst. Der Auftraggeber hatte mehrere Bauverträge über Einzelgewerke zur Errichtung einer Gewerbehalle geschlossen, die er vermietet. Die Vermietung erfolgte im Rahmen der Verwaltung eigenen Vermögens, war aber dennoch nicht gewerblich, weil diese Vermögensverwaltung nach Art und Umfang keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erforderte. Insofern handelte der Auftraggeber als Verbraucher.
Die Bauverträge sind jeweils auch als Verbraucherbauverträge zu behandeln (§ 650i BGB). Das OLG Hamm stellt klar, dass die Regeln über den Verbraucherbauvertrag nicht nur bei Errichtung von Wohngebäuden gelten, wie von manchen angenommen wird. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung kann ein Verbrauchervertrag nicht nur bei Übernahme der Gesamtleistung durch einen Auftragnehmer, sondern auch bei der Vergabe von Einzelgewerken an verschiedene Unternehmer vorliegen. Die Eigenschaft als Verbraucherbauvertrag hat u.a. zur Folge, dass der Auftraggeber als Verbraucher nicht verpflichtet ist, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB).