Das OLG Karlsruhe hatte einen Vertrag über Malerarbeiten an der Außenfassade einer Doppelhaushälfte zu beurteilen. Beauftragt waren die Erneuerung des Anstrichs. Zudem sollten kleine Schäden des Untergrundes beigespachtelt und nachgeschliffen werden. Während der Ausführung kam die Bearbeitung einer Rissbildung in der Holzbalkendecke (Öffnung, rissüberbrückender Grundierung, Verspachteln, Anstrich) hinzu.
Der Maler begehrte vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB). Der Auftraggeber wandte ein, der Vertrag sei ein reiner Werkvertrag, aber kein Bauvertrag im Sinne der §§ 650 ff. BGB.
In dem Berufungsurteil bestätigte das OLG Karlsruhe die Auffassung des Malers. Gegenstand des Vertrages seien Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk. Solche Verträge gelten als Bauverträge, wenn die Werkleistung für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist. Daran können bei handwerklichen Arbeiten Zweifel bestehen, wenn sie nur geringfügig in den Gebäudebestand eingreifen oder diesen verändern. Verträge über Malerarbeiten sind häufig zwar Werkverträge, aber keine Bauverträge. Das OLG Karlsruhe verweist bei der Abgrenzung auf die Wertungen des § 2 Abs. 9 HOAI, an denen sich auch der Gesetzgeber des neuen Bauvertragsrechts orientiert habe. Wenn die Arbeiten für den Erhalt der Funktionsfähigkeit eines Gewerks erhebliche Bedeutung haben, spricht dies für die Anwendung des Bauvertragsrechts. Davon zu unterscheiden sind reine Schönheitsreparaturen oder Renovierungen, die zur Instandhaltung des Bauwerks zwar beitragen, aber keine wesentliche Bedeutung für die Erhaltung haben.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2021 – 25 U 342/21, Landesrechtsprechung Badem-Württemberg