In einem Beschluss vom 04.01.2021 – 17 U 165/19, NRWE hat das OLG Köln die Grundsätze für die wirksame Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung bekräftigt. Die Abrechnung nach Zeitaufwand setzt eine wirksame Vereinbarung voraus, dass bzw. welche Arbeiten auf Zeitnachweis abgerechnet werden dürfen.
Im entschiedenen Fall bezog sich der Unternehmer auf die Stundenlohnabrede in seiner Auftragsbestätigung, deren Zugang beim Auftraggeber er jedoch nicht nachweisen konnte. Hilfsweise machte der Unternehmer geltend, dass er doch jedenfalls seine Stundennachweiszettel beim Auftraggeber eingereicht und dieser die Stundenzettel unbeanstandet entgegengenommen und nicht zurückgewiesen habe. Dieser Umstand begründet jedoch keine wirksame Stundenlohnvereinbarung, insbesondere wenn der Auftraggeber die Stundenlohnzettel nicht abgezeichnet hat. Unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung stellt das OLG Köln klar, dass sogar bei einer Unterzeichnung der vorgelegten Stundenzettel durch den Auftraggeber diese Tatsache allein nicht ausreicht, um eine nachträgliche stillschweigende Stundenlohnvereinbarung nachzuweisen.