Der Auftragnehmer eines Bauvertrages kann vom Auftraggeber eine Sicherheit für die noch ausstehende Vergütung verlangen, und zwar auch für die noch nicht erbrachte Bauleistung (Bauhandwerkersicherheit, § 650f BGB n.F. bzw. früher § 648a BGB a.F.). Die Sicherheit wird üblicherweise durch Bürgschaft erbracht. Das Sicherungsbegehren des Auftragnehmers kann, unabhängig von bereits fälligen Zahlungsansprüchen, auch gerichtlich durchgesetzt werden, wobei Einwendungen des Auftraggebers z.B. wegen Mängeln und sonstigen Nebenforderungen zumindest für das Sicherungsverlangen weitgehend unbeachtlich bleiben.
Der BGH hatte im Jahre 2014 entschieden, dass der Sicherungsanspruch des Auftragnehmers sogar dann noch besteht, wenn der Auftraggeber den Bauvertrag vorzeitig gekündigt hatte. Dann kann der Auftragnehmer auch für die nach der Kündigung zu berechnende Vergütung, solange diese noch nicht bezahlt ist, immer noch eine Sicherheit fordern. Ob das Gleiche gilt, wenn der Bauvertrag vom Auftragnehmer gekündigt worden ist, war bisher umstritten. Nunmehr hat das OLG Naumburg entschieden, dass der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Bauhandwerkersicherheit auch dann behält, wenn er selbst den Bauvertrag vorzeitig gekündigt hat. Ausgeschlossen ist der Anspruch allenfalls dann, wenn sich das Sicherungsbegehren als rechtsmissbräuchlich darstellt.
OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2022 – 2 U 176/20, Landesrecht Sachsen-Anhalt