Eine Entscheidung des OLG Naumburg behandelt die Frage der Verjährung von Mängelansprüchen gegen den bauüberwachenden Architekten, wobei die Konstellation der stufenweise Beauftragung von Architektenleistungen zu beachten war.
In dem Fall hatte ein kommunaler Eigenbetrieb für die Sanierung und Erweiterung eines Schulgebäudes nebst Sporthalle den Architekten zunächst mit den Leistungsphasen 1 bis 4 und anschließend mit der Werkplanung, Vergabe und Objektüberwachung (LPH 5 bis 8 beauftragt). Nach Abschluss der Bauleistungen rechnete der Architekt in 2010 seine Leistungen bis LPH 8 ab. Parallel dazu wurde er mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9) beauftragt; diese Leistungen waren in 2014 beendet.
Zwischenzeitlich hatten sich Mängel am Dach gezeigt. Der Bauherr nahm den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch, jedoch erst ab 2015. Klage wurde erst in 2016 erhoben.
Das OLG Naumburg wies die Klage aufgrund der vom Architekten erhobenen Verjährungseinrede ab. Die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren habe bereits in 2010 begonnen, nachdem die Objektüberwachung (Leistungsphase 8) beendet war, auch wenn diese Leistung unstreitig nicht förmlich abgenommen worden ist und die Objektüberwachung durch den Architekt für sich betrachtet nicht abnahmefähig ist. Dennoch seien die Abnahmewirkungen eingetreten, weil die Leistungsphase 8 vollständig erbracht war, der Architekt diese Leistung abgerechnet hatte und der Bauherr innerhalb angemessener Frist keine Mängel gerügt hat. Der Umstand, dass der Auftrag noch um die Leistungsphase 9 erweitert und erst dadurch zu einer „Vollarchitektur“ wurde, ändere nichts. Bei einer stufenweisen Beauftragung steht nicht von vorneherein fest, dass der Architekt auch mit den späteren Leistungsphasen beauftragt wird. Insofern waren die hier bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen – verjährungsrechtlich – als eigenständige Vertragsleistung zu betrachten. Sogar die Tatsache, dass der Architekt die Abrechnungen bis zur Leistungsphase 8 nicht als Schlussrechnung bezeichnet hatte, sondern eine solche erst nach der Leistungsphase 9 vorlegte, schadete ihm nicht.
OLG Namburg, Urteil vom 18..11.2021 – 2 U 155/20, Landesrecht Sachsen-Anhalt