OLG Schleswig / OLG Celle: Widerruf von Bauverträgen

Auch Verträge über Bauleistungen können den besonderen Vorschriften des Verbraucherschutzes unterliegen. Insbesondere können gesetzliche Widerrufsrechte für den Verbraucher als Auftraggeber bestehen, je nachdem, auf welche Weise der Bauvertrag abgeschlossen wurde.

Im Fall des OLG Schleswig wurde ein Gartenbauunternehmen mit Arbeiten an Außenanlagen beauftragt. Der Auftraggeber erklärte den Widerruf u.a. mit der Behauptung, er habe einen Fernabsatzvertrag geschlossen (§ 312c BGB). Dies setzt voraus, dass der Vertrag ohne persönlichen Kontakt der Vertragsparteien ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verhandelt abgeschlossen wird (Briefpost, E-Mails, Telefon etc.). Ein persönliches Gespräch im Geschäft des Auftragnehmers, welches nur vorab zur Information des Verbrauchers dient, reicht für ein persönliches Verhandeln nicht aus. Das OLG Schleswig hat dennoch die Einstufung als Fernabsatzvertrag verneint, weil der Gartenbauunternehmer einen Ortstermin durchgeführt und dabei mit dem Kunden dessen konkrete Ausführungswünsche erörtert hat. Ein Fernabsatzvertrag setzt weiter voraus, dass der Auftrag im Rahmen eines vom Unternehmer für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Daran fehlte es im Falle des Gartenbauers ebenfalls, der darlegen konnte, dass er seine Aufträge ganz generell erst nach einem persönlichen Ortstermin mit dem Kunden entgegennahm (OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2021 – 1 U 122/20, Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein).

Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers kann bei Bauverträgen auch dann bestehen, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wird (§ 312b BGB). Dies hat das OLG Celle im Falle eines Heizungsbauers angenommen, der den Vertrag in der Wohnung des Auftraggebers schloss. Entscheidend ist allein, dass der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher an einem Ort geschlossen wird, der jedenfalls nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört. Es genügt, wenn der Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume angesprochen wird und sich zur Auftragserteilung entschließt, selbst wenn anschließend noch der förmliche Abschluss z.B. durch schriftliche oder elektronische Kommunikation erfolgt. Nicht erforderlich ist es, dass der Verbraucher in der Verhandlungssituation außerhalb der unternehmerischen Geschäftsräume besonders unter Druck gesetzt oder „überrumpelt“ wird (OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 – 14 U 111/21, NI-VORIS).