Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte über die Nachbarklage eines Hauseigentümers zu entscheiden, der ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück mit der Begründung angriff, die auf seinem Dach befindliche Photovoltaik-Anlage werde durch den Neubau verschattet. Ein beschattetes Modul erzeuge nicht nur keine Energie mehr; da die Module in Reihe geschaltet seien, komme es zusätzlich zu einer Art Domino-Effekt, da ein beschattetes Modul auch den Strom aus den nicht beeinträchtigten Modulen nicht mehr weiterleite. Insgesamt führe dies zu einem Ausfall von 75 bis 80 %.
In der ersten Instanz hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Primär sei auf die Abstandsflächenvorschriften abzustellen, die vom Nachbarn eingehalten worden waren. Dann sei aber grundsätzlich anzunehmen, dass es nicht zu einer unzulässigen Verschattung komme. Auch das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot half dem Kläger nicht weiter. Aufgrund der städtebaurechtlichen Vorschriften (Innenbereichssatzung) habe er stets damit rechnen müssen, dass das Nachbargrundstück nicht unbebaut bleiben würde. Daher konnte der Kläger schon bei Errichtung seiner Photovoltaik-Anlage nicht darauf vertrauen, dass die ohne Nachbarbebauung gegebene „Lagegunst“ seines Grundstücks fortbestehen würde.
OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2022 – 7 A 824/21