Unterhaltsrechtliche Einordnung von Überbrückungsgeld III

Das OLG Bamberg hat in der Entscheidung vom 31.03.2022 – 2 UF 23/22, NJW 2022, 1629 entschieden, dass Einnahmen aus der Überbrückungshilfe III gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Leistungsbezieher sind. Demgegenüber hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 26.04.2021 – 8 UF 28/20, NJOZ 2022,167 entschieden, dass die Corona-Soforthilfe bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens irrelevant ist, da es sich um eine zweckgebundene Leistung zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen des Betriebes handelt. Als solche dient sie nicht dem Ersatz entgangener Gewinne und Umsätze und steht daher für den laufen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung.