FAQ zum Fotorecht
Häufig gestellte Fragen zum Veröffentlichen von Fotos
Rechtsanwalt Dr. Lorenz ist als Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auch im Fotorecht tätig. Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines Fotos erhalten haben oder jemanden deswegen abmahnen möchten, können Sie uns gerne kontaktieren. Dazu hat Dr. Lorenz die wichtigsten Fragen zusammengestellt:
1. Muss man den Fotografen um Erlaubnis fragen, wenn man ein Foto veröffentlichen will?
Fotos sind entweder als Lichtbildwerke oder als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG). Dem Fotografen steht damit ein Urheberrecht zu. Er muss der Veröffentlichung seiner Fotos zustimmen. Die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. So stellt es beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn man bei eBay Produktfotos kopiert und in eigenen Angeboten verwendet.
2. Muss man die fotografierte Person um Erlaubnis fragen, wenn man ein Foto von ihr veröffentlichen will?
Wenn Personen fotografiert werden, ist wegen des Rechts am eigenen Bild grundsätzlich eine Einwilligungserklärung der fotografierten Person erforderlich (§ 22 S. 1 KUG). Jeder hat das Recht selber darüber zu entscheiden, ob Fotos von ihm angefertigt und veröffentlicht werden.
3. Wen muss man bei Minderjährigen um Erlaubnis fragen?
Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigen mit einer Veröffentlichung des Fotos einverstanden sein. Beide Elternteile müssen dem Anfertigen und dem Veröffentlichen des Fotos zustimmen (§ 1626 Abs. 1 BGB, § 1629 Abs. 1 BGB).
Ob zusätzlich auch der Minderjährige zustimmen muss, hängt davon ab, ob er über die Einsichtsfähigkeit verfügt, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen. Man kann davon ausgehen, dass dies regelmäßig ab 14 Jahren der Fall ist. Deshalb müssen auch Jugendliche der Veröffentlichung des Fotos zustimmen.
4. Ist die Einwilligungserklärung der fotografierten Person an eine bestimmte Form gebunden?
Nein. Die Einwilligung kann auch mündlich erfolgen. Weder das KUG noch die DS-GVO schreiben eine bestimmte Form für die Einwilligungserklärung vor.
5. Wann darf man ein Foto ohne Einwilligung der fotografierten Person veröffentlichen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Fotos ohne Einwilligung der fotografierten Person veröffentlicht werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um Fotos einer öffentlichen Veranstaltung handelt oder wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt (§ 23 Abs. 1 KUG).
6. Muss der Eigentümer eines Bauwerks der Veröffentlichung eines Fotos zustimmen?
Zulässig ist es, Fotos von der öffentlichen Straße aus anzufertigen und zu veröffentlichen. Wenn Fotos vom Grundstück aus angefertigt werden, muss eine Einwilligung des Eigentümers für die Veröffentlichung eingeholt werden. Andernfalls wird sein Eigentumsrecht verletzt.
- BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10, Entscheidungsdatenbank
- BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 45/10, Entscheidungsdatenbank
- BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 46/10, Entscheidungsdatenbank
- BGH Pressemitteilung Nr. 241/2010
- BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12, Entscheidungsdatenbank
7. Muss der Architekt der Veröffentlichung seines Bauwerks zustimmen?
Bauwerke sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie aus dem rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffen herausragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Das Urheberrecht an dem Bauwerk hat der Architekt. Zulässig ist es, urheberrechtlich geschützte Bauwerke vom öffentlichen Raum (öffentliche Straße, öffentlicher Platz, aber auch für die Öffentlichkeit zugängliche Privatwege) aus zu fotografieren und diese Fotos zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 59 UrhG). Wenn das Bauwerk nicht urheberrechtlich geschützt ist, können Fotos auch vom nicht öffentlichen Raum ohne Einwilligung des Architekten veröffentlicht werden.
Zu den weiteren Einzelheiten siehe Lorenz K&R 2016, 450-456
Haben Sie Fragen zum Fotorecht? Dann können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden