FAQ zur Anbieterkennzeichnung

Häufig gestellte Fragen zur Impressumspflicht für Internetangebote

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung erhalten haben oder gegen eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung vorgehen möchten, können Sie uns gerne kontaktieren. Rechtsanwalt Dr. Lorenz ist Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er hat zu dem Thema „Die Anbieterkennzeichnung im Internet“ promoviert und zahlreiche Aufsätze zu dem Thema veröffentlicht. Im Folgenden werden die wichtigsten Standpunkte dargestelt, die Dr. Lorenz vertritt.

Die folgenden Fragen befassen sich ausschließlich mit dem Internetimpressum. Informationen zum Impressum für Druckwerke finden Sie in unseren FAQ zum Impressum.

 

1. Was ist die Anbieterkennzeichnung?

Als Anbieterkennzeichnung bezeichnet man das Impressum von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten. Die Impressumspflicht ist wie folgt geregelt:

  • Keiner Anbieterkennzeichnung bedürfen Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.
  • Ansonsten ist bei allen Telemedien zumindest eine einfache Anbieterkennzeichnung nach § 18 Abs. 1 MStV erforderlich.
  • Telemedien, die erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, bedürfen einer umfassenden Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG.
  • Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote sieht § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich die Benennung eines Verantwortlichen vor.

 

2. Ist bei eBay oder in sozialen Netzwerken eine Anbieterkennzeichnung erforderlich?

Nein. Teilnehmer von Handels- und Kommunikationsplattformen sind keine Diensteanbieter, sondern nur Nutzer eines Telemediums. Nutzer sind zu keiner Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Sie haben das Recht die Plattform anonym oder unter einem Pseudonym zu nutzen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (§ 19 Abs. 2 S. 1 TTDSG, vormals § 13 Abs. 6 S. 1 TMG). Das bedeutet, dass die Teilnehmer ihre Kontaktdaten allenfalls bei der Registrierung beim Plattformbetreiber hinterlegen müssen. Sie brauchen diese Daten aber nicht im Internet zu veröffentlichen.

 

3. Ist für eine private Website eine Anbieterkennzeichnung erforderlich?

Eine Anbieterkennzeichnung ist nicht erforderlich, solange sich die Website nicht an die Allgemeinheit richtet. Wenn die Website dagegen Inhalte von allgemeinem Interesse aufweist und einer Indexierung durch Suchmaschinen nicht widersprochen wird, ist zumindest eine einfache Anbieterkennzeichnung erforderlich. Wenn auf der Website Werbebanner geschaltet werden, ist sogar eine umfassende Anbieterkennzeichnung erforderlich.

 

4. Kann man in der Anbieterkennzeichnung eine De-Mail- oder E-Postbrief-Adresse angeben?

Ja. In der Anbieterkennzeichnung kann man auch eine De-Mail oder E-Postbrief-Adresse zusätzlich oder anstelle der herkömmlichen E-Mail-Adresse angeben.

 

5. Kann ein Bevollmächtigter als Vertretungsberechtigter angegeben werden?

Nein. Als Vertretungsberechtigter muss immer der gesetzliche Vertreter mit Vor- und Nachnamen angegeben werden, da sein Name für eine Klagezustellung erforderlich ist.

 

6. Kann man in der Anbieterkennzeichnung ein Postfach als Anschrift angeben?

Nein. Es muss eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Zur ladungsfähigen Anschrift gehört die Angabe der Straße und der Hausnummer.

 

7. Muss die Rechtsform ausgeschrieben werden?

Ja. Die Angabe der abgekürzten Rechtsform wie „GmbH“ im Rahmen der Firma genügt nicht. Zum einen sind insbesondere ausländische Rechtsformzusätze nur schwer verständlich. Zum anderen müssen die Nutzer Haftungsbeschränkungen leicht erkennen können. Die Rechtsform muss deshalb gesondert angegeben und ausgeschrieben werden wie z.B. „Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

 

8. Muss in der Anbieterkennzeichnung eine Telefonnummer angegeben werden?

Ja. Entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – C-298/07, JurPC Web-Dok. 163/2008) wird man die Telefonnummer zumindest im deutschen Recht als Pflichtangabe ansehen müssen.

 

9. Muss in der Anbieterkennzeichnung die Steuernummer angegeben werden?

Nein. In der Anbieterkennzeichnung muss die Umsatz-Steueridentifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden. Die allgemeine Steuernummer braucht nicht angegeben zu werden.

 

10. Wann muss ein Verantwortlicher angegeben werden?

Ein Verantwortlicher muss bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten mit Vor- und Nachnamen angegeben werden. Hierfür ist es regelmäßig erforderlich, dass Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden und sich ein Redakteur argumentativ mit verschiedenen Meinungen auseinandersetzt. Dies ist regelmäßig bei elektronischen Zeitungen oder Zeitschriften oder einem Newsletter der Fall.

Der Verantwortliche muss mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Ausnahme enthält § 18 Abs. 2 S. 4 MStV für Telemedien, die für Jugendliche bestimmt sind. Hier kann auch ein Jugendlicher als Verantwortlicher benannt werden (sog. Jugendprivileg). Als Jugendlicher gilt gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 JGG, wer mindestens 14 Jahre alt ist. Für Schülerzeitungen im Internet können damit auch Jugendliche benannt werden.

 

11. Welche Begriffe sind für die Anbieterkennzeichnung geeignet?

Grundsätzlich ist für die Anbieterkennzeichnung jeder Begriff geeignet, der auf die Pflichtangaben schließen lässt. Im deutschsprachigen Raum hat sich allerdings der Begriff „Impressum“ als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung durchgesetzt. In den europäischen Nachbarländern werden andere Begriffe verwandt. Die gebräuchlichen Begriffe hat Dr. Lorenz in einem Aufsatz bei JurPC zusammengestellt.

 

12. Ist eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung wettbewerbswidrig?

Falsche Angaben sind immer wettbewerbswidrig. Unvollständige Angaben sind wettbewerbswidrig, soweit die Informationspflichten auf die E-Commerce-Richtlinie oder die Publizitätsrichtlinie zurückgehen. Das ist bei allen Angaben bis auf den Vertretungsberechtigten, die Wirtschafts-Identifikationsnummer und den Verantwortlichen der Fall.

 

13. Wer kann gegen eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung vorgehen?

Mitbewerber können eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Darüber hinaus kann jeder den Diensteanbieter bei der Aufsichtsbehörde anzeigen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden hat Dr. Lorenz in einem Aufsatz bei JurPC zusammengestellt.

In beiden Fällen werden wir gerne für Sie tätig. Dafür ist es erforderlich, dass Sie uns ein Mandat erteilen. Wenn wir in Ihrem Namen gegen eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung vorgehen sollen, können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden.