FAQ zur Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern
Häufig gestellte Fragen zur Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH
Auf Gesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) kommen häufig persönliche Ansprüche zu, insbesondere in dem Fall, dass die Gesellschaft in der Krise ist oder gar das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die nachfolgenden Hinweise geben einen groben Überblick über die Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern.
1. Haftet nicht bei GmbHs lediglich das Stammkapital?
Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass für die Verbindlichkeiten einer GmbH lediglich das Stammkapital haftet. Richtig ist vielmehr, dass gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet. Darüber hinaus kommen auch Ansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter in Betracht, z. B. dann, wenn diese sich selbstständig vertraglich verpflichtet haben, z. B. durch die Übernahme einer Bürgschaft oder einem Schuldbeitritt. Darüber hinaus kommt auch eine Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer in Betracht, wenn diese Pflichtverletzungen begangen haben.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Haftung gegenüber der Gesellschaft selbst, die im Regelfall erst dann zum Tragen kommt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und der Haftung gegenüber Dritten, die von diesen jederzeit geltend gemacht werden kann.
2. Was sollte ein Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft beachten?
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft sollte stets überprüfen, ob ein Insolvenzgrund, also Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt. Ist dies der Fall, ist er zur Stellung eines Insolvenzantrags beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet. Ungeachtet dessen, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu einer Strafbarkeit gemäß § 15a Abs. 4 InsO führt, ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung geleistet werden, § 15b Abs. 4 S. 1 InsO (vormals § 64 Satz 1 GmbHG). Von dieser Erstattungspflicht sind lediglich Zahlungen ausgenommen, die auch nach dem Eintritt der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
3. Welche Zahlungen dürfen vom Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umsatz- und Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge noch gezahlt werden. Ob eine Zahlung tatsächlich noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist, ist stets einzelfallabhängig und bedarf der sorgfältigen rechtlichen Prüfung.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 – II ZR 196/09, Entscheidungsdatenbank
4. Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber Dritten, also z. B. gegenüber Lieferanten und der Finanzverwaltung?
Eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Lieferanten kommt dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer in Kenntnis der Leistungsunfähigkeit der GmbH noch Lieferungen und sonstige Leistungen bezieht, von denen er absehen kann, dass diese von der GmbH nicht mehr bezahlt werden können. In diesem Fall liegt eine Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) vor, der dem geschädigten Lieferanten gemäß § 823 Abs. 2 BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen den Geschäftsführer gibt.
5. Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber der Finanzverwaltung?
Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die von der GmbH geschuldeten Steuern rechtzeitig an das Finanzamt gezahlt werden (§ 34 AO). Erfolgt die rechtzeitige Zahlung nicht, so haftet der Geschäftsführer gemäß § 69 AO unmittelbar. Die Finanzverwaltung hat das Privileg, den Haftungsanspruch durch Bescheid festzusetzen, so dass der Geschäftsführer in die Defensive gedrängt wird.
6. Haftet der Geschäftsführer für die nicht gezahlten Steuern in voller Höhe?
Der Geschäftsführer haftet hinsichtlich der Lohnsteuer in voller Höhe und hinsichtlich der Umsatzsteuer nach dem sogenannten „Grundsatz der anteiligen Tilgung“ lediglich in dem Umfang, wie die Finanzverwaltung im Verhältnis zu anderen Gläubigern schlechter gestellt werden ist.
FG München, Urteil vom 21. April 2010 – 3 K 3654/07, openJur
7. Haftet der Geschäftsführer auch gegenüber Sozialversicherungsträgern?
Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge besteht in Bezug auf den Arbeitnehmeranteil ein Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt worden sind. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB. Hierbei besteht zudem auch eine Strafbarkeit des Geschäftsführers, so dass dieser neben dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auch noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu gegenwärtigen hat.
8. Welche Haftungsrisiken bestehen für Gesellschafter?
Für Gesellschafter bestehen die wesentlichen Haftungsrisiken darin, dass sie das Stammkapital nicht ordnungsgemäß aufbringen oder Rückzahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten, die zu erstatten sind.
9. Wann ist das Stammkapital einer GmbH ordnungsgemäß aufgebracht?
Das Stammkapital der Gesellschaft muss endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Dies bedeutet, dass eine bedingungslose Zahlung auf eines der Konten der Gesellschaft erfolgen muss oder nachgewiesen wird, dass das Stammkapital in bar in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt wurde. An einer ordnungsgemäßen Aufbringung des Stammkapitals mangelt es, wenn die eingezahlten Beträge an die Gesellschafter zurückfließen, z. B. kurz nach Einzahlung wieder zurück überwiesen werden oder aber der Gesellschafter seiner Gesellschaft Scheinrechnungen für angebliche Leistungen stellt. In diesem Fall lebt der Anspruch auf Einzahlung des Stammkapitals in voller Höhe wieder auf.
10. Wann haften die Gesellschafter darüber hinaus?
Die Gesellschafter haften darüber hinaus für Rückzahlungen, die sie aus dem sogenannten „gebundenen Kapital“ der Gesellschaft erhalten haben, § 30 Abs. 1 Satz 1 InsO. Da für die Verbindlichkeiten der GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG ihr Vermögen haftet, gelten im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht strenge Vorschriften, die den Gläubigern den Haftungsfonds zumindest in Form des Stammkapitals erhalten sollen. Daher darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden und ist zu erstatten (§ 31 Abs. 2 GmbHG), wenn es gleichwohl ausgezahlt worden ist. Dies betrifft nicht lediglich nur Zahlungen, die unmittelbar als Ausschüttung erfolgen, sondern z. B. auch sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen und Gewinnauszahlungen, denen kein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss zu Grunde liegt.
11. Haften die Gesellschafter auch für die Auswahl des Geschäftsführers?
Seit dem 1. November 2008, seit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) haften die Gesellschafter gemäß § 6 Abs. 5 GmbHG auch für die Auswahl des Geschäftsführers. Überlassen die Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die z. B. aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung, nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte, so haften sie für den dadurch entstehenden Schaden.