FAQ zur Markenanmeldung
Häufig gestellte Fragen zur Anmeldung einer Marke
Rechtsanwalt Dr. Lorenz ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie eine Marke anmelden möchten. Hier beantwortet Dr. Lorenz die wichtigsten Fragen zu einer Markenanmeldung:
1. Was ist eine Marke?
Unternehmen können Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, als Marke schützen lassen. Eine Marke ist die Bezeichnung für ein bestimmtes Produkt.
2. Was kann man als Marke schützen lassen?
Als Marke können Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 UMV). Mit Wortmarken werden Namen, Wörter oder Zeichenfolgen geschützt, mit Bildmarken werden Logos geschützt.
3. Kann man auch einen Firmennamen als Marke schützen lassen?
Auch der Firmenname kann als Marke geschützt werden. Er ist allerdings im deutschen Recht bereits als Unternehmenskennzeichen automatisch geschützt (§ 5 Abs. 1, 2 MarkenG). Die Eintragung einer Marke ist deshalb nicht unbedingt erforderlich.
4. Wo kann man die Marke eintragen lassen?
Die jeweiligen nationalen Staaten haben eigene Markenämter. Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Der Markenrechtsschutz umfasst dann das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Man kann eine Marke auch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden. Das EUIPO erteilt als Behörde der Europäischen Union Unionsmarken. Der Markenrechtsschutz umfasst dann das gesamte Gebiet der Europäischen Union.
Zu beachten ist, dass die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die Unionsmarke bietet keinen Schutz in der Schweiz. Eine Marke für die Schweiz muss beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) gesondert angemeldet werden. Alternativ kann auch eine internationale Marke (IR-Marke) angemeldet werden.
5. Was hat es mit den Klassen auf sich?
Bei der Anmeldung der Marke muss man angeben, für welche Waren und Dienstleistungen man den Markenschutz beantragt. Die verschiedenen Waren und Dienstleistungen sind in verschiedenen Klassen zusammengefasst.
Es besteht die Möglichkeit eine Marke für alle Waren und Dienstleistungen einer Klasse anzumelden. Dazu verwendet man die Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation. Ferner hat der Anmelder klarzustellen, dass er den Schutz für alle Waren und Dienstleistungen der Klasse beansprucht.
- EuGH, Urteil vom 19.06.2012 – C-307/10, InfoCuria
Es besteht auch die Möglichkeit die Anmeldung auf bestimmte Waren und Dienstleistungen einer Klasse zu beschränken. Dies ist sinnvoll, wenn nur für bestimmte Produkte ein Schutz begehrt wird. So reduziert man das Kollisionsrisiko zu anderen Marken. Außerdem besteht für Marken ein Benutzungszwang (§ 26 MarkenG). Die Marke muss für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen auch benutzt werden.
Die die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffe können nicht frei gewählt werden. Die Markenämter stellen eine Klassifizierungssuchmaschine bereit, mit der man die passenden Begriffe ermitteln kann. Wenn man eigene Begriffe bei der Markenanmeldung verwendet, kann dies zur Folge haben, dass diese vom Markenamt nicht anerkannt werden.
6. Kann man eine Marke nachträglich erweitern?
Es ist nicht möglich eine Marke nachträglich um weitere Waren oder Dienstleistungen zu erweitern. Aus diesem Grunde sollte man es sich bereits bei der Anmeldung genau überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen man den Schutz in Anspruch nehmen möchte. Wenn die Marke tatsächlich später erweitert werden soll, muss sie neu angemeldet werden.
7. Prüfen die Markenämter, ob es die angemeldete Marke schon gibt?
Das DPMA prüft nicht, ob es die angemeldete Marke schon gibt. Das EUIPO prüft automatisch, ob es kollidierende Unionsmarken gibt. Außerdem kann der Anmelder wählen, ob das EUIPO nationale Recherchen beauftragen soll.
Eine vorherige Recherche ist ausgesprochen wichtig, um Kollisionen mit anderen Marken zu vermeiden. Bereits vor der Anmeldung sollte man insbesondere in den Datenbanken der entsprechenden Markenämter recherchieren. In diesen Datenbanken kann man eine Identitätsrecherche durchführen, also nach identischen Marken suchen.
- DPMA, DPMAregister
- EUIPO, TMview
Es kann auch die Beauftragung einer Markenrecherche mittels spezieller Software sinnvoll sein. Mit spezieller Software kann man auch Ähnlichkeitsrecherchen durchführen. Damit kann man nach ähnlichen Marken suchen, mit denen eine Verwechselungsgefahr bestehen kann.
8. Was kostet eine Markenanmeldung?
Die Gebühr des DPMA für eine Markenanmeldung für bis zu drei Klassen beträgt 300,00 €. Die Anmeldegebühr des EUIPO beträgt 850,00 € für eine Klasse, 900,00 € für zwei Klassen und 1.050,00 € für drei Klassen. Hinzu kommen die Gebühren für unsere Tätigkeit. Diese richten sich nach dem Aufwand.
Möchten Sie eine Marke anmelden? Dann können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden.