FAQ zum Anhängen an Angebote bei Amazon

Häufig gestellte Fragen zum Anhängen an fremde Angebote bei Amazon

Rechtsanwalt Dr. Lorenz ist Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er hat bereits zahlreiche Verfahren wegen des Anhängens an fremde Angebote bei Amazon geführt. Hier hat er die wichtigsten Fragen dazu zusammengestellt:

 

1. Was ist das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon?

Wer ein identisches Produkt bei Amazon anbieten will, kann sich an das Angebot eines Mitbewerbers anhängen. Das Angebot des Mitbewerbers wird dann derselben Identifikationsnummer von Amazon zugeordnet. Für jedes Produkt, das bei Amazon eingestellt wird, vergibt Amazon nämlich eine individuelle Identifikationsnummer (sog. Amazon Standard Identification Number (ASIN)). Die Zuordnung zu derselben Identifikationsnummer führt dazu, dass bei Aufruf des Angebots mehrere Mitbewerber angezeigt werden. Diese können dasselbe Produkt zu einem unterschiedlichen Preis anbieten.

 

2. Stellt das Anhängen an fremde Angebote eine Urheberrechtsverletzung dar?

Nein. Es liegt weder eine Urheberrechtsverletzung bezüglich des Angebotstextes noch des Produktfotos vor.

Es ist schon fraglich, ob der Angebotstext eines Produkts überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Im Urheberrecht ist eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich (§ 2 Abs. 2 UrhG). Reine Produktbeschreibungen sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.

  • LG Bremen, Urteil vom 10.01.2012 – 7 O 1983/11, BeckRS 2015, 16259

Urheberrechtlich geschützt sind allerdings Fotos von Produkten und zwar entweder als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als Lichtbilder (§ 72 UrhG).

Eine Urheberrechtsverletzung liegt trotzdem nicht vor. Nach zutreffender Auffassung fehlt es schon an einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung. Eine Haftung des Sich-Anhängenden kommt nicht in Betracht, da er die Fotos nicht selber bei Amazon eingestellt hat.

  • LG München I, Urteil vom 26.03.2013 – 33 O 19285/12, BeckRS 2015, 01790, bestätigt durch OLG München, Urteil vom 27.03.2014 – 6 U 1859/13, MMR 2014, 694 = ZUM-RD 2014, 576
  • vgl. auch LG Bremen, Urteil vom 10.01.2012 – 7 O 1983/11, BeckRS 2015, 16259

Eine andere Ansicht geht davon aus, dass die Person, die das Angebot eingestellt hat, den anderen Mitbewerbern ein Nutzungsrecht an dem Foto einräumt. Das soll nur dann nicht gelten, wenn das Foto mit einem Schriftzug des Mitbewerbers versehen ist.

  • OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014 – 6 U 51/14, NRWE Abs. 53 ff., vorgehend LG Köln, Urteil vom 13.02.2014 – 14 O 184/13, NRWE Abs. 84
  • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011 – 4 HKO 9301/10

Das Landgericht Stuttgart geht zwar von einer Urheberrechtsverletzung aus. Es verneint aber mangels eines Verschuldens einen Schadensersatzanspruch.

  • LG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2014 – 17 S 4/13, ZUM 2014, 736

 

3. Stellt das Anhängen an fremde Angebote eine Markenrechtsverletzung dar?

Wenn das Produkt der Person, die das Angebot eingestellt hat, als Marke geschützt ist, stellt ein Anhängen an das Angebot eine Markenrechtsverletzung dar, wenn nicht exakt das identische Produkt angeboten wird. Das hängt damit zusammen, dass die Angebote bei Amazon mit einer „von-Zeile“ gekennzeichnet werden. In der „von-Zeile“ wird der Hersteller oder eine Marke angegeben. Wer sich mit einem anderen Produkt an ein Angebot eines Markenproduktes anhängt, benutzt eine fremde Marke und begeht eine Markenrechtsverletzung (bei deutschen Marken: § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, bei Unionsmarken: Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV).

  • LG Köln, Beschluss vom 21.10.2014 – 81 O 100/14
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014 – 2a O 277/13, JurPC Web-Dok. 98/2014, bestätigt durch
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015 – I-20 U 92/14, NRWE
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014 – 2a O 58/13, JurPC Web-Dok. 48/2014
  • LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011 – 15 O 436/11, JurPC Web-Dok. 96/2013

 

4. Stellt das Anhängen an fremde Angebote eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens dar?

Wenn anstelle der Marke ein Unternehmenskennzeichen in der „von-Zeile“ angegeben wird, kann in dem Anhängen an das Angebot eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens des Einstellers liegen. Als Unternehmenskennzeichen kann ein Name, eine Firma (Firmenname) oder eine andere besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens geschützt sein (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG). Unternehmenskennzeichen werden im deutschen Recht automatisch geschützt, ohne dass es einer Eintragung in ein Register bedarf. Der Schutz entsteht mit der Benutzungsaufnahme. Die unbefugte Verwendung eines Unternehmenskennzeichens begründet einen Unterlassungsanspruch (§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG).

  • OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013 – 4 U 139/12, NRWE, vorgehend LG Bochum, Urteil vom 26.06.2012 – I-17 O 25/12, NRWE

 

5. Stellt das Anhängen an fremde Angebote eine Wettbewerbsverletzung dar?

In der Übernahme eines Firmennamens durch einen Mitbewerber liegt eine Wettbewerbsverletzung. Wenn ein Mitbewerber sich an ein Angebot anhängt und ein anderes Produkt anbietet, täuscht er über die betriebliche Herkunft der Ware (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG). Angebote bei Amazon werden mit einer „von-Zeile“ gekennzeichnet. In der „von-Zeile“ wird der Hersteller oder eine Marke angegeben. Wer sich in einem solchen Fall mit einem anderen Produkt an ein Angebot anhängt, erweckt den irreführenden Eindruck, dass das Produkt aus dem Betrieb des Einstellers des Angebots stammt. Eine solche irreführende geschäftliche Handlung begründet einen Unterlassunganspruch (§ 8 Abs. 1 UWG).

 

6. Wann ist das Anhängen an fremde Angebote zulässig?

Das Anhängen an fremde Angebote ist nur dann zulässig, wenn es sich tatsächlich um dasselbe Produkt handelt. Dafür reicht es nicht aus, dass die Produkte unter einen Gattungs- oder Oberbegriff fallen. Vielmehr muss es sich um dasselbe Produkt von demselben Hersteller handeln.

 

7. Welche Folgen drohen bei einer Rechtsverletzung?

Rechtsverletzungen können zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. In der Regel wird zunächst eine Abmahnung versandt. Wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wird, kann es zweckmäßig sein, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Der Unterlassungsanspruch kann aber auch zusammen mit den Schadensersatzansprüchen in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.

Zu den weiteren Einzelheiten siehe:

 

Haben Sie eine Abmahnung wegen des Anhängens an fremde Angebote bei Amazon erhalten? Oder wollen Sie einen Mitbewerber deswegen abmahnen? Dann können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden.