FAQ zum Elternunterhalt
Häufig gestellte Fragen zum Elternunterhalt
Rechtsanwalt Dr. Rütten ist Fachanwalt für Familienrecht. Hier beantwortet Herr Dr. Rütten die wichtigsten Fragen zum Elternunterhalt:
1. Warum sind Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet?
Das Gesetz regelt die Unterhaltsverpflichtungen in § 1601 BGB. Demnach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Unterhaltsverpflichtung besteht folglich nicht nur im Verhältnis der Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch umgekehrt. Diese Verpflichtung besteht im Übrigen unabhängig davon, ob eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung vorliegt oder ob die Kinder bereits seit Jahrzehenten keinen Kontakt zu den Eltern pflegten.
2. Werden die Kosten für die Pflege der Eltern nicht von staatlichen Stellen getragen?
Grundsätzlich geht der Staat für die Kosten des Pflegeheims in Vorleistung. Gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch der Eltern in Höhe der staatlich erbrachten Leistungen auf den Sozialhilfeträger über. Der Staat hat somit gegenüber den Kindern in Höhe der erbrachten Leistungen einen Anspruch auf Regress. Der Staat kann sich folglich an den eigenen Kindern des Leistungsberechtigten „schadlos“ halten. Man spricht hier von einem gesetzlichen Forderungsübergang. Dieser besteht unabhängig davon, ob die Eltern beabsichtigen, die Kinder mit Zahlung außen vor zu lassen oder nicht.
3. Besteht die Möglichkeit sich gegen die Bedürftigkeit der eigenen Eltern abzusichern?
Ja, grundsätzlich kann eine Pflegeversicherung abgeschlossen werden, da die Krankenkassen die Kosten der Pflege nicht übernehmen. In der Praxis besteht jedoch das Problem, dass die Beiträge umso höher sind, je später die Pflegeversicherung abgeschlossen wird. Die meisten Versicherer haben zudem bestimmte Ausschlussgrenzen, die an das Alter anknüpfen. Die meisten Versicherer nehmen beispielsweise Personen über 60 bzw. 65 Jahren nicht mehr in die Pflegeversicherung auf. Besteht also ein Interesse an einer Absicherung des Pflegerisikos, so ist frühzeitiges Handeln geboten.
4. Gibt es Selbstbehalte?
Ja, dem Unterhaltsverpflichteten steht ein Selbstbehalt zu. Es ist zwischen laufenden Einkünften und dem bereits erwirtschafteten Vermögen zu unterscheiden.
a.) Laufende Einkünfte
Der Selbstbehalt für das laufende Einkommen beträgt seit dem 1. Januar 2017 für unverheiratete Unterhaltsverpflichtete 1.800,00 €. Für den Ehepartner sind 1.440,00 € pro Monat hinzu zu gewähren, sodass ein Selbstbehalt für verheiratete Unterhaltsverpflichtete in Höhe von 3.240,00 € besteht. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes für nicht verheiratete Paare gibt es im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 9. März 2016, Az. XII ZB 963/14, nicht.
b.) Vermögen
Die Rechtsprechung verlangt, dass erwachsene Kinder in wirtschaftlicher vertretbarer Weise ihr Vermögen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der eigenen Eltern einsetzen (BGH, FamRZ 2002, 1698, 1702; OLG Köln, FamRZ 2003, 471). Die Grenze für die Unterhaltsverpflichtung ist jedoch dort zu ziehen, wo die Kinder als Unterhaltsschuldner zu unverhältnismäßigen, die eigene Existenz bedrohende Belastung herangezogen werden (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1685, f.). Das Schonvermögen bemisst sich nach dem Lebensalter des Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsverpflichtete muss demnach Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens nicht zur Deckung des Elternunterhaltes einsetzen. Privilegiert ist zudem die selbstgenutzte Immobilie, die dem kostenfreien Wohnen im Altern dient (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2013, Az. XII ZB 269/12).
5. Werden Schwiegerkinder mit zu Unterhaltsleistungen herangezogen?
Dem ist grundsätzlich nicht so. Zum Unterhalt verpflichtet sind nur Verwandte gerader Linie, d.h. eigene Kinder. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass eine „mittelbare Haftung“ insoweit besteht, als das berücksichtigt wird, dass der Unterhaltsverpflichtete seine eigene Versorgung aus der Ehe zieht. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete selber dadurch leistungsfähiger wird, wenn er einen „gut verdienenden Ehepartner“ hat. Dieser wird zwar nicht direkt zur Haftung herangezogen, die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehepartners wird jedoch bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigt.
6. Wie sieht es mit weiteren Anschaffungen aus, die ich tätigen muss?
Die Rechtsprechung billigt hier weiteres Schonvermögen zu. Rücklagen für die angemessene Ausbildung der eigenen Kinder werden als weiteres Schonvermögen anerkannt. Entsprechendes gilt für Vermögensreserven für Ersatzanschaffungen. Der BGH hat bspw. entschieden (BGH, Urteil vom 30. August 2016, Az. XII ZR 98/04), dass eine zusätzliche Rücklage für die Ersatzbeschaffung eines bereits alten Kfz schutzwürdig ist und nicht für den Unterhalt der Eltern aufgelöst werden braucht. Entsprechendes gilt für Schonvermögen, das für künftige Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Eigenheim gebildet wird, wie bspw. Rücklagen für eine Dachsanierung oder den Einbau einer neuen Heizanlage.
7. Haften meine Mitgeschwister?
Sämtliche Geschwister sind für den Unterhalt ihrer Eltern entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß §§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig verpflichtet. Hierbei haften die Geschwister nicht als Gesamtschuldner, sondern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ist ein unterhaltsverpflichteter Abkömmling nicht leistungsfähig, haften die übrigen gleichrangigen Geschwister auf den vollen ungedeckten Bedarf und somit auch im vollen Umfang anstelle des nicht leistungsfähigen Abkömmlings. Eine Rückgriffsmöglichkeit der Geschwister untereinander besteht hierbei nicht. Den Geschwistern steht jedoch nach der Rechtsprechung des BGH unmittelbar aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch untereinander zu. Geschwister sind demnach vor dem Hintergrund des Elternunterhaltes hinsichtlich ihrer maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse untereinander zur Auskunft verpflichtet.
Haben Sie Fragen zum Elternunterhalt und möchten Sie sich beraten lassen? Haben Sie einen Fragebogen zum Elternunterhalt erhalten, in dem Auskünfte von Ihnen verlangt werden? Dann können Sie sich jederzeit an Herrn Dr. Rütten wenden.