FAQ zum Erbrecht
Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht
Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Erbrecht.
Alle Ausführungen zu Ehegatten gelten auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
1. Ist es sinnvoll ein Testament zu machen?
Grundsätzlich kann jeder Mensch frei entscheiden, wie er seine Erbfolge gestalten will. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, z. B. seinen Ehegatten und/oder seine Kinder als Erben einzusetzen.
Wenn aber kein Testament gemacht wurde, regelt in Deutschland das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Erbfolge.
Dort ist geregelt, wer nach dem Tod eines Menschen dessen Erbe wird und welchen Anteil dieser erbt. Gesetzliche Erben sind der überlebende Ehegatte des Verstorbenen und die Verwandten, in erster Linie seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, etc.). Der näher Verwandte eines Verstorbenen schließt dabei alle Personen von der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandt sind. Wenn also ein Verstorbener eines oder mehrere Kinder hat und diese ebenfalls schon Kinder haben, erben nur die Kinder und nicht auch die Enkelkinder. Wenn Sie Ihren Enkeln direkt etwas vererben möchten, ist es sinnvoll, ein Testament zu machen.
Wenn Sie bestimmen möchten, wer Sie beerbt, und Ihren Erben sowohl Kosten als auch Unklarheiten ersparen wollen, ist es sinnvoll, ein öffentliches (notariell beurkundetes) Testament zu machen.
2. Wie kann ein Testament errichtet werden?
Ein Testament kann jeder ab dem 16. Lebensjahr erstellen, der testierfähig ist (umgangssprachlich ausgedrückt: der bei klarem Verstand ist). Es gibt zwei Formen von Testamenten, nämlich das privatschriftliche und das öffentliche Testament. Damit ein privatschriftliches Testament wirksam ist, muss es vollständig eigenhändig von dem Menschen persönlich geschrieben sein, der es errichten will, und es muss von ihm eigenhändig unterschrieben werden. Unwirksam ist ein Testament also, wenn es z. B. maschinenschriftlich erstellt oder von einer anderen Person handschriftlich geschrieben wird. Außerdem sollen in dem Testament der Ort und das Datum seiner Errichtung angegeben werden.
3. Wann ist ein öffentliches Testament oder ein Erbvertrag sinnvoll?
Ein Testament kann auch durch Beurkundung bei einem Notar als sogenanntes öffentliches Testament errichtet werden. Der Notar berät seinen Mandanten über die verschiedenen Möglichkeiten, die es gibt, um seinen Willen so zu formulieren, dass das beabsichtigte Ergebnis auch tatsächlich erreicht werden kann. Bei eigenhändig verfassten Testamenten kommt es häufig vor, dass sie Bestimmungen enthalten, die für Fremde unverständlich, zweifelhaft, unvollständig oder in sich widersprüchlich sind. Daraus entstehen Erbschaftsstreitigkeiten. Der Notar sorgt dafür, dass solche Fehler vermieden werden und dass das Testament nach dem Tod auch bekannt wird. Privatschriftliche Testamente können verlorengehen. Vielleicht sind auch andere Möglichkeiten als eine Erbeinsetzung sinnvoll zur Regelung der Erbfolge, z. B. ein Vermächtnis, eine Auflage oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. In bestimmten Fällen ist anstelle eines Testaments ein Erbvertrag in Form der Beurkundung durch einen Notar der richtige Weg zur Gestaltung.
4. Wofür braucht man einen Erbschein?
Wer Erbe geworden ist, ergibt sich aus dem Erbschein, der auf Antrag eines Erben von dem Nachlassgericht erteilt wird. Wenn der Verstorbene durch einen Notar ein öffentliches Testament errichtet hat, ist in den meisten Fällen ein Erbschein nicht nötig; die Erben sparen dadurch also die Ausgaben für den Erbschein. Außerdem wird das oft langwierige Verfahren bis zur Erteilung eines Erbscheins vermieden.
5. Wer erbt, wenn ein Ehegatte stirbt?
Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten keinen Ehevertrag haben, erbt Ihr Ehegatte nach dem Gesetz eine Hälfte des Nachlasses und Ihre Kinder zusammen die andere Hälfte, also bei zwei Kindern diese zu je einem Viertel. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer ein Testament erstellt und der andere Ehegatte es eigenhändig mit unterzeichnet. Auch können im gemeinschaftlichen Testament unterschiedliche Anordnungen beider Ehegatten getroffen werden, solange sie einander nicht widersprechen.
Wenn Sie möchten, dass Ihre Kinder allein erben, z. B. damit auf das Erbe nicht zweimal Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, ist es erforderlich, ein Testament zu machen.
Wenn kein gemeinsames Testament besteht, der Erblasser aber in einem eigenen Testament den Ehegatten enterbt hat, dann erbt der überlebende Ehegatte nichts, hat aber einen Anspruch auf seinen Pflichtteil.
6. Erbt auch der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden nur Erbe, wenn sie in einem Testament als Erbe eingesetzt wurden. Das Bürgerliche Gesetzbuch berücksichtigt Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Erbe, auch nicht, wenn die Partner bereits verlobt waren.
7. Wie wird sichergestellt, dass das Testament im Erbfall tatsächlich eröffnet wird?
Manche Erblasser, die sich in einem Testament mit ihrem Tod und ihrem Nachlass auseinandergesetzt haben, befürchten, dass ihr letzter Wille trotz der Verfügung von Todes wegen, wie das Testament auch genannt wird, unberücksichtigt bleibt. Eigenhändige Testamente, die zu Hause aufbewahrt werden, können leicht beseitigt, gefälscht oder manipuliert werden, wenn der Finder des Testamentes durch den Inhalt benachteiligt wird oder verloren gehen. Dass ein Testament unterschlagen wird und es nicht zur Testamentseröffnung kommt, kann durch Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht verhindert werden. Da dem Nachlassgericht damit das Testament vorliegt, kann die Testamentseröffnung auch schneller und ohne Verzögerung erfolgen.
8. Wer kann erben?
Erben kann nur derjenige, der im Zeitpunkt des Erbfalles lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift scheint auf den ersten Blick unnütze Haarspalterei zu sein, gewinnt aber zum Teil erhebliche praktische Bedeutung.
Wenn zum Beispiel ein Ehepaar bei einem Unglücksfall ums Leben kommt und miteinander zwei Kinder hatte und z.B. der Ehemann aus einer vorherigen Ehe aber noch ein weiteres Kind, ist diese Regelung von Bedeutung:
Das Nachlassgericht wird ermitteln, wer von den Ehepartnern (und wenn auch nur eine Sekunde) früher verstorben ist. Der länger lebende Ehepartner ist der Erbe des zuvor verstorbenen Ehepartners. Verstarb der Ehemann zuerst, und lebten die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, dann erbte die Ehefrau die Hälfte. Die zweite Hälfte wird dann zwischen den drei Kindern gedrittelt, so dass die Kinder den Vater nur zu 1/6 beerben. Die von der Mutter für eine Sekunde geerbte zweite Hälfte wird dann nur den beiden Kindern aus der zweiten Ehe vererbt, da die Mutter mit dem Kind aus der ersten Ehe nicht verwandt ist.
Verstarb die Ehefrau zuerst, dann konnte sie den Ehemann nicht mehr beerben und das Vermögen des Ehemannes erben die Kinder aus erster und zweiter Ehe je zu 1/3.
Wenn die Ehefrau in unserem Beispiel erfreulicherweise überlebt hat und von ihrem Ehemann schwanger war, könnte auch dieses Kind, obwohl noch nicht geboren, erben. Allerdings muss dieses Kind dann nach dem Erbfall lebend geboren werden. Das Erbrecht erlangt es dann mit der Geburt gemäß § 1923 Abs. 2 BGB.
Bedeutung hat dies auch, wenn Großväter oder Großmütter Testamente verfassen, in denen sie ihr Vermögen noch ungeborenen Enkeln vermachen. Stirbt der reiche Opa und war der Enkel bereits gezeugt, dann erbt er, sobald er auf die Welt kommt.
9. Was geschieht, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe selbst vor dem Erbfall verstirbt?
Wenn der Erbe bereits Abkömmlinge hatte, fällt sein Erbteil gemäß § 2069 BGB im Zweifel dessen Abkömmlingen zu. Stirbt die reiche Großmutter und hatte zwei Töchter, von denen eine stirbt, nachdem sie drei Kinder bekommen hatte, so fällt der hälftige Erbteil der verstorbenen Mutter im Zweifel an deren Kinder und nicht an die noch lebende Schwester.
10. Wie enterbe ich jemanden?
Man kann jemanden per Testament oder Erbvertrag enterben. Wenn man jemandem nicht einmal den Pflichtteilsanspruch vererben möchte, geht dies über den Nachweis der Pflichtteilsunwürdigkeit, welche in §§ 2339 bis 2345 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet hat, dies versuchte oder einen Zustand herbeigeführt hat, der es dem Erblasser unmöglich gemacht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben. Erbunwürdig ist ferner, wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht hat, ein Testament entweder zu errichten oder aufzuheben, oder/und wer sich in Bezug auf das Testament einer strafbaren Urkundenfälschung, Falschbeurkundung oder einer Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat. Wenn dies bei einem Pflichtteilsberechtigten vorliegt, kann jeder den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten anfechten, der davon einen Vorteil hat. Dies sind in erster Linie Erben, aber auch andere Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer.
11. Gilt das gemeinschaftliche Testament auch dann noch, wenn die Ehe geschieden wird?
Im Zweifel ist dies zu verneinen, außer es ist anzunehmen, dass dies der Wille der geschiedenen Eheleute war (§ 2268 Abs. 2 BGB).
12. Was ist ein Erbvertrag?
Eine letztwillige Verfügung in Form eines notariell zu beurkundenden Vertrages heißt Erbvertrag. Der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den Verbleib des Vermögens nach dem Tod zu treffen und somit von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner binden kann. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Verpflichtung des Erblassers im schuldrechtlichen Sinn. Aber während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position, eine sog. Anwartschaft, falls der Erbvertrag dies vorsieht.
13. Muss ein Erbe die Erbschaft annehmen?
Nein, er kann das Erbe beim Nachlassgericht ausschlagen, was ratsam ist, wenn der Nachlass überschuldet ist. In völliger Unkenntnis über den Nachlass eines Erblassers das Erbe in Erwartung eines Vermögens anzunehmen, kann also auch ein Risiko in sich bergen.
14. Was ist ein Berliner Testament?
In einem Berliner Testament können Ehegatten regeln, dass beim Versterben des ersten Ehegatten die Kinder gar nichts erben und das komplette Vermögen an den überlebenden Ehegatten vererbt wird. Die Kinder erben erst, wenn der letzte Elternteil verstirbt. Die Kinder sind dann sogenannte Schlusserben.