FAQ zum Familienrecht

Häufig gestellte Fragen zum Ehevertrag und zur Scheidung

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Ehevertrag und zur Scheidung:

1. Ist es sinnvoll einen Ehevertrag zu schließen?

Es bietet sich an, einen Ehevertrag zu schließen, wenn die Einkommens- und Vermögenssituation der (künftigen) Ehegatten sich sehr unterscheiden oder voraussichtlich in Zukunft stark unterscheiden werden.

2. Kann ein Ehevertrag auch noch Jahre nach der Eheschließung vereinbart werden?

Ein Ehevertrag kann jederzeit zwischen den Ehegatten vereinbart werden. Auch eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung ist ein Ehevertrag, der zwischen den Ehegatten geschlossen wird, um die Folgen der Beendigung der Ehe zu regeln.

3. Brauchen wir zwei Anwälte?

Im Scheidungsverfahren benötigt die antragstellende Partei des Scheidungsantrages immer einen Rechtsanwalt, die andere Partei nur dann, wenn ein eigener Antrag gestellt werden soll. Wenn dies nicht der Fall ist, brauchen die Eheleute nicht zwei Anwälte. Dann ist aber nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten, die andere Partei nicht. Ein Anwalt darf keinesfalls die widerstreitenden Interessen beider Ehegatten vertreten.

4. Wer muss nach der Scheidung die Schulden bezahlen?

Es muss immer der Ehegatte die Schulden bezahlen, der die Schulden aufgenommen hat. Daran ändert auch ein Scheidungsverfahren nichts. Rückzahlungspflichten treffen immer denjenigen, der die Verpflichtung eingegangen ist, unabhängig von Unterhaltsregelungen.

5. Kann ich dem Gläubiger weitere Zahlungen verweigern, wenn ich bereits die Hälfte gezahlt habe?

Sofern Sie als Gesamtschuldner im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB haften, kann sich der Gläubiger für die Begleichung der gesamten Summe an Sie wenden und Sie sich dann wiederum an Ihren (Ex- oder Noch-) Ehegatten. Es könnte jedoch auch eine andere Regelung getroffen worden sein, was Sie überprüfen (lassen) sollten.

6. Was bedeutet räumliche Trennung?

Eine räumliche Trennung besteht, wenn die (Noch-) Ehegatten in zwei verschiedenen Wohnungen leben.

7. Ist eine Scheidung wirklich erst nach einem Jahr räumlicher Trennung möglich?

Eine räumliche Trennung ist dafür nicht erforderlich. Vielmehr ist für das Trennungsjahr erforderlich, dass die Ehegatten von Tisch und Bett getrennt leben. Das wird man dann annehmen, wenn gegenseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbracht wurden wie zum Beispiel für den anderen einkaufen, kochen, Wäsche waschen und auch keine Sexualkontakte mehr zwischen den Ehegatten stattfanden.

8. Wie viel Unterhalt bekomme ich als Ehefrau/Ehemann?

Der Ehegattenunterhalt wird grundsätzlich berechnet in Höhe 3/7 der Differenz der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte nach Abzug der Unterhaltsbeträge für vorrangig unterhaltsberechtigte Personen. Die Unterhaltspflicht endet mit der Wiederheirat oder dem Tod des Unterhaltsberechtigten.

9. Bekomme ich beim Zugewinnausgleich automatisch die Hälfte von allem?

Sofern nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde, leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch in der Zugewinngemeinschaft erwirbt jeder für sich Vermögen und das erworbene Vermögen verbleibt im eigenen Eigentum des Erwerbers. Im Falle einer Scheidung sieht das Gesetz einen Ausgleich in Form des Zugewinnausgleichsanspruchs vor. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird ermittelt, indem zunächst der Zugewinn der Eheleute zu ermitteln ist. Ein gemeinsames Haus ist entsprechend den Miteigentumsanteilen der Ehegatten in Höhe des Wertes abzüglich noch eventueller Schulden zu berücksichtigen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung in Geld zu.