FAQ zum Filesharing
Häufig gestellte Fragen zu Tauschbörsen
Rechtsanwalt Dr. Lorenz ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er hat bereits ca. 900 Fälle zum Filesharing bearbeitet. Die Zahl der Fälle, in denen es zu einem Klageverfahren gekommen ist, liegt unter 3 % (siehe Statistik in JurPC Web-Dok. 132/2014). Hier sind die wichtigsten Standpunkte, die Dr. Lorenz vertritt:
1. Was ist Filesharing?
Als Filesharing bezeichnet man das Tauschen von Musik und Filmen in Tauschbörsen im Internet. Dies geschieht regelmäßig über sog. Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P). Dafür benötigt man ein spezielles Tauschbörsenprogramm. Das Tauschbörsenprogramm gibt die heruntergeladenen Dateien (Download) in der Regel automatisch an anderer Teilnehmer weiter (Upload).
2. Ist es erlaubt an Tauschbörsen teilzunehmen?
Die Verwendung der Tauschbörsenprogramme an sich ist nicht illegal. Es dürfen allerdings keine urheberrechtlich geschützten Inhalte getauscht werden. Sowohl der Download als auch der Upload von urheberrechtlich geschützten Werken stellen eine Urheberrechtsverletzung dar.
- Lorenz VuR 2011, 417
3. Wie ist die Rechtslage, wenn man nicht selber, sondern wenn Dritte an der Tauschbörse teilgenommen haben?
Die Frage, ob der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von Familienangehörigen haftet, war lange Zeit in der Rechtsprechung umstritten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen von volljährigen Familienmitgliedern haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese den Internetanschluss für illegales Filesharing missbrauchen.
- BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, JurPC Web-Dok. 97/2014
- BGH Pressemitteilung-Nr. 5/14
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Anschlussinhaber auch nicht für Urheberrechtsverletzungen von volljährigen Besuchern, Gästen und Mitbewohnern haftet. Gegenüber volljährigen Personen treffen den Anschlussinhaber auch keine Belehrungspflichten.
- BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15, JurPC Web-Dok. 162/2016
Hinsichtlich minderjähriger Kinder hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für Rechtsverletzungen haftet, wenn er diesen eine rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen verboten hat. Dazu ist eine konkrete Belehrung des Kindes über Tauschbörsen erforderlich.
- BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14, JurPC Web-Dok. 2/2016 Abs. 31 ff.
- BGH Pressemitteilung-Nr. 92/2015
- BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, JurPC Web-Dok. 67/2013
- BGH Pressemitteilung-Nr.193/12
Allgemein ist die Tendenz in der neueren Rechtsprechung erkennbar, die uferlose Haftung des Anschlussinhabers einzuschränken. Demnach haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er Kenntnis von den über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen hat oder wenn minderjährige Kinder nicht hinreichend belehrt werden.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing auch dann haften kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
- EuGH, Urteil vom 18.10.2018 – C-149/17, JurPC Web-Dok. 147/2018
- EuGH, Pressemitteilung-Nr. 158/18
Dementsprechend sind nicht nur die Namen der Mitnutzer darzulegen, sondern auch, wie die zeitliche und inhaltliche Nutzung der Mitnutzer ausgesehen hat und welche Endgeräte sie benutzt haben.
4. Wie ist die Rechtslage, wenn man ein ungesichertes oder schlecht gesichertes WLAN hatte?
Für die Rechtslage bis zum 26.07.2016 gilt:
Nach dem Bundesgerichtshof haftet der Anschlussinhaber bei einem unzureichend gesicherten WLAN auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz.
Bei einem ausreichend gesicherten WLAN besteht keine Haftung. Ein privater Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, den Sicherheitsstandard ständig dem neusten Stand der Technik anzupassen. Wenn das WLAN nach einem älteren Sicherheitsstandard (WEP oder WPA) gesichert ist, und jemand in das WLAN einbricht, haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht. Der Anschlussinhaber haftet auch nicht, wenn ein Cracker aufgrund einer Sicherheitslücke des Routers in ein WPA2 gesichertes WLAN einbricht. Wer einen neuen Router anschließt, kann das werkseitig voreingestellte WLAN-Passwort beibehalten, wenn es sich um ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort handelt.
- BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15, JurPC Web-Dok. 69/2017
- BGH Pressemitteilung-Nr. 212/2016
- BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, JurPC Web-Dok. 114/2010
- BGH Pressemitteilung-Nr. 101/2010
Für die Rechtslage vom 27.07.2016 bis zum 12.10.2017 gilt:
Durch die Neuregelung in § 8 Abs. 3 TMG a.F. ist die Störerhaftung nicht abgeschafft worden. Betreiber von offenen WLAN-Netzwerken konnten nach wie vor auf Unterlassung haften.
Für die Rechtslage ab dem 13.10.2017 gilt:
Betreiber offener WLAN-Netzwerke haften grundsätzlich nicht mehr für Urheberrechtsverletzungen, die über ihren Internetanschluss begangen werden. Sie haften weder auf Schadensersatz noch auf Unterlassung noch auf Abmahnkosten (§ 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 TMG). Das WLAN braucht dabei nicht verschlüsselt zu werden und eine Registrierung der Nutzer ist nicht erforderlich (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 TMG). Betreiber von offenen WLAN-Netzwerken können allerdings durch die Rechteinhaber verpflichtet werden, konkret benannte Internetseiten zu sperren, wenn über diese Seiten Urheberrechtsverletzungen begangen werden (§ 7 Abs. 4 S. 1 TMG).
- BGH, Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 64/17 Abs. 36 ff., BGH-Entscheidungsdatenbank
- BGH Pressemittelung-Nr. 124/18
5. Kann man die beigefügte Unterlassungserklärung verwenden?
Wenn man auf Unterlassung haftet, sollte man nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung verwenden. In den beigefügten Unterlassungserklärungen muss man sich oft zu Dingen verpflichten, auf die die Gegenseite gar keinen Anspruch hat. Besser ist es deshalb eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Wie eine für den Abgemahnten möglichst günstige Unterlassungserklärung aussehen sollte, hat Dr. Lorenz in einem Aufsatz erläutert.
- Lorenz VuR 2011, 323 ff.
6. Muss man Schadensersatz zahlen, wenn man keine Kenntnis vom Upload hatte?
Die Tauschbörsenprogramme machen die heruntergeladenen Dateien anderen Teilnehmern automatisch wieder zugänglich. Viele Teilnehmer von Tauschbörsen wissen dies gar nicht. Sie glauben, sie würden nur Dateien herunterladen. Wer keine Kenntnis von der öffentlichen Zugänglichmachung hatte, braucht grundsätzlich keinen Schadensersatz zu zahlen. Die rechtlichen Hintergründe hat Dr. Lorenz in einem Aufsatz dargestellt.
- Lorenz VuR 2011, 417 ff.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dazu entschieden, dass die Anbieter von Filesharing-Programmen auf Schadensersatz haften, wenn sie nicht auf den automatischen Upload hinweisen.
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2012 – 11 U 86/11, JurPC Web-Dok. 110/2012
7. Wie hoch dürfen die Kosten für die Abmahnung sein?
Für Abmahnungen ab dem 01.09.2008 bis zum 08.10.2013 gilt:
Eine erstmalige Abmahnung darf in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nur 100,00 € kosten (§ 97a Abs. 2 UrhG a.F.). Die Anwendung dieser Vorschrift auf Tauschbörsenfälle ist umstritten. Nach zutreffender Auffassung gilt die Gebührenbegrenzung auch für Tauschbörsenfälle. Diese Auffassung hat auch der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung bestätigt.
Für Abmahnungen ab dem 09.10.2013 gilt:
Abmahnungen gegenüber Verbrauchern wegen Urheberrechtsverletzungen dürfen nur 147,56 € (bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Gegners nur 124,00 €) kosten. Dies ergibt sich daraus, dass den Abmahnungen nur noch ein Streitwert von 1.000,00 € zugrunde gelegt werden darf (§ 97a Abs. 3 UrhG). Nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bedeutet dies, dass der abmahnende Rechtsanwalt nur noch Gebühren in Höhe von 147,56 € brutto bzw. 124,00 € netto verlangen darf.
8. Wann verjähren Filesharing-Ansprüche?
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG, § 195 BGB).
Der Anspruch auf die fiktive Lizenzgebühr soll nach dem Bundesgerichtshof erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjähren (§ 102 S. 2 UrhG, § 852 S. 2 BGB).
- BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15, BGH-Entscheidungsdatenbank Abs. 93 ff.
Nach zutreffender Auffassung verjährt auch der Anspruch auf die fiktive Lizenzgebühr in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG, § 195 BGB).
- Lorenz VuR 2016, 283 [284 ff.]
9. Welche Kosten entstehen für eine Vertretung in Tauschbörsenfällen?
Tauschbörsenfälle rechnen wir nach einem pauschalen Honorar ab. Das Honorar umfasst die gesamte außergerichtliche Tätigkeit, insbesondere eine ausführliche Beratung und die Korrespondenz mit der Gegenseite.
- Wenn der geltend gemachte Betrag bis 600,00 € beträgt, berechnen wir lediglich ein Honorar von 190,40 € (inkl. MwSt.).
- Ab 600,00 € bis 1.000,00 € berechnen wir ein Honorar von 297,50 € (inkl. MwSt.).
- Ab 1.000,00 € berechnen wir ein Honorar von 392,70 € (inkl. MwSt.).
Wer nur ein geringes Einkommen hat (Hartz-IV-Empfänger, Studenten etc.), hat die Möglichkeit bei dem Amtsgericht seines Wohnortes einen Beratungshilfeschein (Berechtigungsschein für Beratungshilfe) zu beantragen. Die Kosten für die Beratung übernimmt dann die Staatskasse. Dazu müssen Sie mit Ihren Hartz-IV-Bescheid bzw. Ihren Einkommensnachweisen und der Abmahnung einen Antrag beim Amtsgericht stellen. Zuständig ist das Amtsgericht Ihres Wohnortes. In der Regel wird der Beratungshilfeschein sofort erteilt, damit sie ihn zum Beratungsgespräch mitbringen können.
Bei mehreren Abmahnungen besteht nach dem Bundesverfassungsgericht regelmäßig nur Anspruch auf einen Beratungshilfeschein. Die Kosten für die weiteren Abmahnungen müssen dann selber gezahlt werden. Mehrere Beratungshilfescheine können nur dann erteilt werden, wenn die Fälle nicht gleichgelagert sind.
- BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10, JurPC Web-Dok. 169/2011
Personen mit geringem Einkommen bieten wir die Bearbeitung der weiteren Fälle zum Preis von 142,80 € (inkl. MwSt.) pro Fall an.
10. Gibt es legale Alternativen zum Filesharing?
Ja. Musik aus Internetradios darf man anhören und aufnehmen. Eine Übersicht über Internetradios gibt es unter www.surfmusik.de.
- Lorenz RdJB 2005, 43 [51]
- Lorenz RdJB 2008, 312 [319]
- Lorenz VuR 2011, 417 [419]
Haben Sie Fragen zum Filesharing? Dann können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden.