FAQ zum Impressum
Häufig gestellte Fragen zur Impressumspflicht für Druckwerke
Rechtsanwalt Dr. Lorenz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er hat zur Impressumspflicht für Internetangebote promoviert. Hier hat er die wichtigsten Fragen zur Impressumspflicht für Druckwerke zusammengestellt.
Die folgenden Fragen befassen sich ausschließlich mit der Impressumspflicht für Druckwerke nach den Landespressegesetzen. Informationen zum Impressum für Internetangebote (§ 5 Abs. 1 TMG, § 18 Abs. 1, 2 MStV) finden Sie in unseren FAQ zur Anbieterkennzeichnung.
1. Was ist das Impressum?
Das Impressum ist ein Herkunfts- und Haftungshinweis in Druckschriften. Das Impressum enthält Angaben über die Herkunft des Druckwerks und die für seinen Inhalt verantwortlichen Personen. Es haben Angaben über den Drucker, den Verleger und ggf. den verantwortlichen Redakteur zu erfolgen.
2. Welchen Zweck verfolgt das Impressum?
Es soll ein Meinungskampf durch anonyme Schriften verhindert werden. Anhand des Impressums wird die Person identifizierbar, die die Druckschrift hergestellt bzw. in Verkehr gebracht hat. Damit ist klar, welche Person bei Rechtsverstößen haftet. Das Impressum ist wichtig, um zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Widerruf, Richtigstellung und Schadensersatz geltend zu machen. Gleichzeitig regelt es aber auch, wer bei strafbaren Inhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
3. Benötigen alle Druckschriften ein Impressum?
Die Impressumspflicht gilt vor allen Dingen für Zeitungen und Zeitschriften. Sie gilt nicht für amtliche und harmlose Druckwerke (§ 7 Abs. 3 LPresseG NRW). Amtliche Druckwerke sind Druckwerke, die von Behörden, Gerichten und anderen staatlichen Stellen herausgegeben werden. Harmlose Druckwerke sind Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens dienen. Hierunter fallen beispielsweise Preislisten oder Werbebroschüren von Unternehmen. Aber auch Familienanzeigen werden als harmlos eingestuft.
4. Welche Angaben gehören ins Impressum?
Angegeben werden müssen nach § 8 Abs. 1 LPresseG NRW:
- der Drucker mit Name oder Firma und Anschrift. Drucker ist, wer das Druckwerk mittels der Buchdruckpresse oder sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren herstellt.
- der Verleger mit Name oder Firma und Anschrift. Unter einem Verleger wird die Person verstanden, die das Erscheinen und Verbreiten des Druckwerks bewirkt.
- beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber mit Name und Anschrift. Bei einem Selbstverlag gibt der Autor das Buch in seinem eigenen Verlag heraus. Deshalb ist der Verfasser bzw. der Herausgeber des Buches anzugeben.
5. Wann muss ein verantwortlicher Redakteur angegeben werden?
Bei periodischen Druckwerken muss ein verantwortlicher Redakteur mit Name und Anschrift angegeben werden (§ 8 Abs. 2 LPresseG NRW). Bei einem periodischen Druckwerk handelt es sich um ein Druckwerk, das im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten in ständiger Folge erscheint (§ 7 Abs. 4 LPresseG NRW). Typischerweise handelt es sich dabei um Zeitungen und Zeitschriften. Das Presserecht geht bei solchen periodischen Druckwerken von einer besonderen Gefährlichkeit aus, weswegen zusätzlich ein verantwortlicher Redakteur zu bestellen ist.
6. Welche Anforderungen muss ein verantwortlicher Redakteur erfüllen?
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 9 Abs. 1 LPresseG NRW. Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- nicht geschäftsfähig ist oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
- nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Eine Ausnahme gilt für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden (sog. Jugendprivileg) wie z.B. Schülerzeitungen. Hier kann auch ein Heranwachsender benannt werden, der mindestens 18 Jahre alt ist. Personen unter 18 Jahren sind dagegen nur bedingt strafrechtlich verfolgbar (§ 10 StGB, § 3 S. 1 JGG). Sie können deshalb nicht als Verantwortliche benannt werden.
- Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2007, S. 209
7. Welche Folgen drohen bei einem fehlenden oder mangelhaften Impressum?
Ein mangelhaftes Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von bis zu 5.112,92 € nach sich ziehen kann (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 LPresseG NRW).
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dagegen ausgeschlossen. Zwar liegt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vor (vgl. § 3a UWG). Abgemahnt werden können jedoch nur noch Verstöße gegen Informationspflichten, die auf europäischem Recht beruhen.
- Lorenz WRP 2010, 1224 ff.
- Lorenz JURA 2012, 244 [248 f.]
- Lorenz in: Taeger, IT und Internet – mit Recht gestalten, 2012, S. 1 [8 ff.]
Das ist beim Impressum für Druckwerke nicht der Fall. Anders ist die Rechtslage beim Impressum für Internetangebote nach § 5 Abs. 1 TMG. Siehe dazu unsere FAQ zur Anbieterkennzeichnung.
Haben Sie Fragen zum Impressum? Dann können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden.