FAQ zum Schutz von Webseiten

Häufig gestellte Fragen zum Schutz von Webseiten

Rechtsanwalt Dr. Lorenz ist Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät Privatpersonen, Webdesigner und Unternehmen regelmäßig zum Schutz ihrer Webseiten. Hier hat Dr. Lorenz die wichtigsten Fragen zusammengestellt:

 

1. Sind Webseiten urheberrechtlich geschützt?

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Webseiten bestehen aus verschiedenen Elementen (Texten, Fotos, Grafiken usw.). Für den urheberrechtlichen Schutz muss man die einzelnen Elemente der Website betrachten und analysieren.

 

2. Sind die Texte einer Website geschützt?

Texte einer Website können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Erforderlich hierfür ist allerdings eine gewisse Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bloße Produktbeschreibungen sind regelmäßig nicht geschützt. Geschützt sind aber Texte, die einen hinreichenden geistigen Gehalt und eine Individualität aufweisen.

 

3. Sind die Fotos auf einer Website geschützt?

Fotos auf einer Website sind immer geschützt und zwar entweder als Lichtbilder oder als Lichtbildwerke (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG).

 

4. Ist das Webdesign geschützt?

Das Webdesign kann urheberrechtlich geschützt sein, sofern eine persönlich geistige Schöpfung vorliegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 7, Abs. 2 UrhG). So können Bildschirmmasken urheberrechtlich geschützt sein, wenn die grafische Gestaltung im Vordergrund steht.

 

Außerdem ist es möglich das Webdesign als eingetragenes Design (§ 2 Abs. 1 DesignG) oder als Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 19 Abs. 1 GGV) schützen zu lassen. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die nach dem Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Darüber hinaus kann das Webdesign auch als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein (Art. 19 Abs. 2 GGV).

  • Vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013 – 12 O 381/10, NRWE, Nachricht vom 14.12.2013

 

5. Sind Icons geschützt?

Bei einer entsprechenden Schöpfungshöhe können auch Icons urheberrechtlich geschützt sein. In den USA können Schriftsätze und Icons auch als Designpatent geschützt werden. In Deutschland ist ein Schutz als Patent nicht möglich, da das Patentrecht im deutschen Recht nur technische Erfindungen schützt (§ 1 Abs. 1 PatG).

 

6. Welche Folgen drohen, wenn man nicht lizenzierte Inhalte in die Website einbindet?

Wenn Sie geschützte Inhalte in Ihre eigene Website einbinden wollen, brauchen Sie dafür eine Lizenz. Dies ist die Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung der Inhalte. Ohne Lizenz laufen Sie Gefahr, dass Sie für kopierte Inhalte eine Abmahnung erhalten. Kopierte Texte lassen sich mit Suchmaschinen leicht auffinden. Auch verschiedene Anbieter von Bilder- und Stadtplandiensten gehen gegen die nicht lizenzierte Verwendung ihrer Werke vor.

 

7. Wie kann man den Schutz an einer Website nachweisen?

Da Urheberrechte nicht in ein Register eingetragen werden, kann es mitunter schwierig werden, nachzuweisen, dass man Urheber ist. Möglich ist es anhand des Internetarchivs zu beweisen, wie lange die Website schon existiert. Sinnvoll kann es auch sein, das Werk nach seiner Schaffung notariell zu hinterlegen.

 

Haben Sie Fragen zum Schutz von Webseiten? Dann können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden.