FAQ zum Verlagsvertrag

Häufig gestellte Fragen zu Verlagsverträgen

Rechtsanwalt Dr. Lorenz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Hier beantwortet er die wichtigsten Fragen zu Verlagsverträgen:

1. Welche Rechte werden dem Verlag durch den Verlagsvertrag eingeräumt?

Die Verlagsverträge enthalten in der Regel eine umfangreiche Rechteeinräumung. Der Verfasser räumt dem Verlag alle erdenklichen Rechte ein, unabhängig davon, ob der Verlag auch beabsichtigt davon Gebrauch zu machen. Für eine wirksame Rechteeinräumung müssen die übertragenen Rechte im Einzelnen aufgezählt werden.

2. Können Rechte für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt werden?

Der Urheber kann dem Verlag auch die Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen (§ 31a UrhG). Unter unbekannten Nutzungsarten versteht man Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verlagsvertrags noch nicht bekannt sind. Dies ist regelmäßig bei Nutzungsarten der Fall, die erst später aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung entstehen. So stellt beispielsweise das E-Book eine neue Nutzungsart gegenüber einem Druckwerk dar.

3. Wie hoch ist die erste Auflage?

Die Höhe der ersten Auflage wird im Verlagsvertrag bestimmt. Wenn der Verlagsvertrag keine Regelung enthält, darf der Verleger maximal 1000 Abzüge herstellen (§ 5 Abs. 2 S. 1 VerlagsG).

4. Ist der Verleger zu Folgeauflagen berechtigt?

Der Verleger ist grundsätzlich erst einmal nur zu einer Auflage berechtigt (§ 5 Abs. 1 S. 1 VerlagsG). Allerdings kann der Verleger mit dem Verfasser vereinbaren, dass er zu Folgeauflagen berechtigt ist. Dies kann sich unter Umständen auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtinhalt des Vertrages ergeben.

In einem solchen Fall hat der Verleger das Recht zu einer Folgeauflage. Er ist aber nicht verpflichtet von diesem Recht Gebrauch zu machen (§ 17 Abs. 1 S. 1 VerlagsG). Wenn der Verleger von seinem Recht keinen Gebrauch macht, kann der Verfasser vom Verlagsvertrag zurücktreten und das Werk in einem anderen Verlag veröffentlichen.

5. Muss der Verfasser einen Druckkostenzuschuss zahlen?

Der Verleger kann mit dem Verfasser vereinbaren, dass dieser sich an den Druckkosten beteiligt. Dies ist für wissenschaftliche Werke wie Dissertationen vielfach üblich. Diese Werke werden nur in einer kleinen Auflage gedruckt. Aus diesem Grunde verlangen die Verlage oftmals, dass die Verfasser dafür einen Druckkostenzuschuss zahlen.

6. Hat der Verfasser Anspruch auf Autorenrabatt?

Ein Autorenrabatt ist im Verlagsgesetz nicht vorgesehen. Vielfach räumen die Verlage dem Autor aber das Recht ein, Werke aus dem gesamten Verlagsprogramm zu einem vergünstigten Preis zu beziehen. Üblich ist hier durchaus ein Rabatt von 30 % auf das gesamte Verlagsprogramm. Eine entsprechende Regelung sollte man immer ausdrücklich in den Verlagsvertrag aufnehmen.

7. Wieviele Freiexemplare bekommt der Verfasser?

Wieviele Freiexemplare der Verfasser erhält, ist Verhandlungssache. Freiexemplare sind Exemplare, die der Verfasser vom Verlag kostenlos bekommt. Ohne Vereinbarung hat der Verfasser einen Anspruch darauf 1 % der Auflage, mindestens 5 und höchstens 15 Exemplare, umsonst zu bekommen (§ 25 Abs. 1 S. 1 VerlagsG).

8. Ist es zulässig, Aufsätze zweitzuveröffentlichen?

Wenn im Verlagsvertrag nicht anderes geregelt ist, darf der Urheber ein Jahr nach Erscheinen des Aufsatzes diesen anderweitig vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen (§ 38 Abs. 1 S. 2 UrhG). Im Verlagsvertrag kann eine abweichende Regelung getroffen werden wie z.B. dass der Verlag sämtliche Rechte für die Dauer des Urheberrechts erwirbt. In diesem Fall bedarf die Zweitveröffentlichung der Zustimmung des Verlags.

Eine Sonderregelung gilt für mit öffentlichen Mitteln geförderte wissenschaftliche Beiträge (§ 38 Abs. 4 UrhG). Wenn der Beitrag im Rahmen einer Forschungstätigkeit entstanden ist, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, darf der Urheber den Aufsatz ein Jahr nach seinem Erscheinen in das Internet stellen.

Möchten Sie einen Verlagsvertrag prüfen lassen? Dann können Sie sich jederzeit an Dr. Lorenz wenden.