FAQ zur Insolvenzanfechtung

Häufig gestellte Fragen zur Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Wenn Sie von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, weil er Insolvenzanfechtungsansprüche geltend macht, können Sie uns ebenso gern kontaktieren wie in dem Fall, dass Sie selbst als Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche geltend machen wollen. Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Fragen zur Insolvenzanfechtung zusammengestellt:

1. Was bedeutet Insolvenzanfechtung?

Nach den Vorschriften des Insolvenzanfechtungsrechts, §§ 129 ff. InsO, hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bestimmte Rechthandlungen im Zeitraum zwischen einem Monat vor Insolvenzantragstellung bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung rückgängig zu machen.

2. Welche Zeiträume sind für Anfechtungsgegner am gefährlichsten?

Die letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind mit den höchsten Risiken belastet, da z. B. dann, wenn eine inkongruente Deckung vorliegt, eine Anfechtung unabhängig von der Kenntnis der wirtschaftlichen Situation möglich ist.

3. Was bedeutet inkongruente Deckung?

Unter „inkongruenten Deckungen“ werden Rechtshandlungen verstanden, die der Gläubiger nicht oder nicht der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, in der er sie bekommen hat. Es handelt sich in der Praxis häufig um Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung. Hier besteht ein besonders hohes Anfechtungsrisiko, da gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Anfechtung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist, und zwar unabhängig davon, ob der Anfechtungsgegner überhaupt Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Schuldners hatte.

4. Welche Rechtsfolgen hat eine Insolvenzanfechtung?

Der Anfechtungsgegner muss die Zahlung oder sonstige Leistung, die er aus der Insolvenzmasse erhalten hat, gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zurückzahlen.

5. Muss im Fall der Insolvenzanfechtung der Rückzahlungsanspruch verzinst werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzanfechtungsanspruch ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen. Darüber hinaus müssen ab der Zahlung gezogene Nutzungen herausgegeben werden.


6. Wie kann man sich vor einer Insolvenzanfechtung schützen?

Der Insolvenzanfechtung sind in weiten Teilen nicht zugänglich die sogenannten Bargeschäfte gemäß § 142 InsO, bei denen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt. Hierbei sind aber auch Ausnahmen möglich, z. B. im Rahmen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO.

7. Können auch Schenkungen angefochten werden?

Nach der Vorschrift des § 134 Abs. 1 InsO können Schenkungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, angefochten werden. Davon ausgenommen sind gemäß § 134 Abs. 2 InsO lediglich gebräuchliche Gelegenheitsgeschenk.

8. Sind bestimmte Personen besonders anfechtungsgefährdet?

Aus der Norm des § 138 InsO ergibt sich eine Aufzählung von verschiedenen Personen, bei denen das Gesetz grundsätzlich vermutet, dass sie die wirtschaftliche Lage des Schuldners kannten, z. B. gemäß § 130 Abs. 3 InsO oder § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Ehegatten und Lebenspartner, sondern auch bestimmte Verwandte des späteren Schuldners oder Gesellschaften, an denen er beteiligt ist.