Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes, also auch der Insolvenzverwalter, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Vorschussverpflichtung gilt nicht nur für die Insolvenzgläubiger, sondern auch auch für die Massegläubiger. Ferner äußert sich der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.01.2022 – IX ZR 145/21) klarstellend über die Zumutbarkeit des Vorschusses, indem ausgeführt wird, dass der durch den angestrebten Prozess erzielte Verbesserungsbetrag deutlich mehr als das Doppelte der aufzubringenden Kosten betragen muss.