BGH: Keine Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.01.2022 – III ZR 3/21, BGH-Entscheidungsdatenbank, Pressemitteilung Nr. 13/2022) hat entschieden, dass in sozialen Netzwerken keine Klarnamenpflicht besteht.

Unter der Klarnamenpflicht versteht man die Verpflichtung zur Angabe des realen Namens in sozialen Netzwerken. Der Inhaber des Profils soll danach verpflichtet sein, seinen realen Namen auf seinem Profil für die anderen Internetnutzer sichtbar zu machen.

Der BGH entschied, dass eine solche Verpflichtung wegen des in diesem Altfall geltenden § 13 Abs. 6 S. 1 TMG (jetzt: § 19 Abs. 2 S. 1 TTDSG) nicht besteht. Danach haben Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter einen Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Der BGH stellt fest, dass Nutzer von Telemedien nach außen unter einem Pseudonym auftreten dürfen. Sie brauchen gegenüber den anderen Internetnutzern ihren realen Namen nicht offenzulegen.

Lediglich im Innenverhältnis sind die Nutzer von Telemedien zur Angabe ihres realen Namens verpflichtet. Sie müssen bei der Registrierung für das soziale Netzwerk ihren richtigen Namen hinterlegen. Kenntnis von dem Namen des Inhabers des Profils darf folglich nur der Diensteanbieter des sozialen Netzwerks haben. So soll bei Rechtsverstößen eine Rechtsverfolgung ermöglicht werden.

Diese Auffassung hatte Dr. Bernd Lorenz schon in einem Aufsatz im Jahre 2014 vertreten (VuR 2014, 83). Der BGH nimmt auf diesen Aufsatz mehrfach Bezug.