Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28.04.2022 – C-559/20 entschieden, dass die Deckelung der Abmahnkosten in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG rechtmäßig ist.
Nach dieser Vorschrift darf für den Unterlassungsanspruch in Filesharing-Fällen nur ein Streitwert von 1.000,00 € angesetzt werden, wenn eine Privatperson die Urheberrechtsverletzung begangen hat und sich noch nicht zur Unterlassung verpflichtet hat. Das bedeutet, dass die Rechteinhaber für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bei Vorsteuerabzug nur 134,40 € verlangen dürfen.
Zu dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch kann allerdings noch der Streitwert für den Schadensersatzanspruch hinzukommen. Hier machen die Rechteinhaber regelmäßig eine fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz geltend.