LG München I: Kein Schadensersatz für Google Fonts

In den letzten Monaten gab es Massenabmahnungen für Diensteanbieter, die Schriftarten von Google (Google Fonts) in ihre Website eingebunden hatten, aber dafür keine Einwilligung der Internetnutzer eingeholt hatten. Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass für diesen Datenschutzverstoß kein Schadensersatzanspruch besteht.

Bei der Einbindung von Google Fonts in eine Website werden Daten – wie die IP-Adresse des Nutzers – an Google in die USA übermittelt, sofern die Google Fonts nicht lokal gehostet werden. Für diese Datenübermittlung in die USA ist eine Einwilligung des jeweiligen Internetnutzers einzuholen.

Eine nicht eingeholte Einwilligung stellt zwar einen Datenschutzverstoß dar. Nach dem LG München I löst dies aber keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn die entsprechenden Webseiten der Diensteanbieter automatisch mit Crawlern auf Verstöße durchsucht werden.

LG München I, Endurteil vom 30.03.2023 – 4 O 13063/22, Bayern.Recht