Das OLG Celle hat entschieden, dass dem Geschäftsführer einer GmbH kein Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung seines Wohnortes und Geburtsdatums im Handelsregister zusteht.
Der Geschäftsführer berief sich auf den Datenschutz. Er befürchtete Angriffe von Kriminellen und wollte deshalb nicht, dass seine Daten im Handelsregister veröffentlicht wurden.
Das OLG Celle führt aus, dass ein Löschungsanspruch aus Datenschutzgründen nicht besteht. Es gäbe vielmehr ein öffentliches Interesse an der Führung des Handelsregisters mit den entsprechenden Daten.
OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2023 – 9 W 16/23, NI-VORIS