Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21, Gesetze-Rechtsprechung Schlewsig-Holstein) hat entschieden, dass Auskunfteien Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nach sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses löschen müssen.
Daten über ein Insolvenzverfahren eines Schuldners werden in dem Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht. Vielfach übernehmen Auskunfteien diese Daten und speichern sie für Bonitätsauskünfte.
Wie das Gericht entschieden hat, müssen Auskunfteien die Daten aber im Einklang mit den Vorschriften, die für das Insolvenzbekanntmachungsportal gelten, löschen. Nach § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV sind Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nach sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses zu löschen.
Mit Urteil vom 03.06.2022 – 17 U 5/22, Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein hat das OLG Schleswig-Holstein diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Weiter führt das Gericht aus, dass das aufgehobene Insolvenzverfahren auch bei Berechnung des Score-Wertes nicht mehr berücksichtigt werden darf.