OVG Bremen: Insolvenzverwalter kann nicht bei Dritten Auskunft über personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners verlangen

Das OVG Bremen hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter nicht bei Dritten Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über die dort gepeicherten personenebezogenen Daten des Insolvenzschuldners verlangen kann. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sei nicht übertragbar. Er sei vielmehr ein höchstpersönliches Recht.

OVG Bremen, Beschluss vom 10.01.2023 – 1 LA 420/21