VG Gelsenkirchen: Kein Verwaltungsrechtsweg für etwaige Datenschutzverstöße in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 21.03.2022 – 15 L 231/22, juris = BeckRS 2022, 5311) hat entschieden, dass für etwaige Datenschutzverstöße einer Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Vielmehr soll nach §§ 62, 68 OWiG das Amtsgericht zuständig sein. Damit ist das Amtsgericht dafür zuständig, Datenschutzverstöße in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu überprüfen.