AG Köpenick: Zusatzkaution für eventuelle Schäden durch Hundehaltung legitim

Mieter einer Wohnung in Berlin-Köpenick erhielten zu Beginn ihres Mietverhältnisses die Erlaubnis, dass auch ihr Hund einziehen darf. Allerdings wollte sich der Vermieter absichern und forderte für die genehmigte Hundehaltung über die Mietsicherheit in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete hinaus eine Zusatzkaution von 25 Euro pro qm/Wohnfläche. In der Wohnung war hochwertiges Parkett verlegt worden, dessen Optik durch Hundekrallen gefährdet sein könnte.  Mit der Zusatzkaution sollte die Behebung eventueller Schäden sichergestellt werden. 

Die Mieter zahlten zunächst, hielten die zusätzliche Kaution aber schon bald für unzulässig. Da der Vermieter das Geld nicht wieder hergeben wollte, klagten sie. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht sah keinen Verstoß gegen die in § 551 Abs. 1 BGB geregelte Begrenzung zur Höhe der Mietsicherheit auf drei Kaltmieten. Denn der Vermieter sei ein besonderes Schadenrisiko eingegangen, als er seinen Mietern gestattete, deren Hund einziehen zu lassen. Anders als Katzen können Hunde ihre Krallen nicht einziehen. Daher ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass später Spuren auf dem Parkett zu sehen sein werden.

AG Köpenick, Urteil vom 13.09.2022 – 7 C 36/22