AG Stuttgart: Aufstellen einer Solaranlage auf dem Balkon

Wer als Mieter einen geeigneten Balkon besitzt, kann ihn unter bestimmten Auflagen zur Energiequelle umbauen. Vermieter dürfen dazu ihre Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Das bekräftigt ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mieter einer Wohnung in Stuttgart hatten zwei Balkon-Solarmodule mit einer Leistung von insgesamt 600 Watt installiert. Für sie war es eine gute Möglichkeit, ihre eigene Energie zu erzeugen und so die Stromkosten zu reduzieren. Ihr Vermieter hatte dem Vorhaben nicht zugestimmt. Vor vollendete Tatsachen gestellt, klagte der Vermieter auf Entfernung der Module.

Doch das Amtsgericht Stuttgart machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung mit folgenden Argumenten: Die Nutzung von Solarstrom spare Energie und Kosten; sie trage darüber hinaus zum Umweltschutz bei. Das sei politisch gewollt und ganz im Sinne der Energiewende. Daher können Mieter die Zustimmung zur Installation von Solar-Modulen auf dem Balkon verlangen.

Das Gericht ging noch einen Schritt weiter, indem es die Nutzung von Balkon-Solar grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung erklärten.

Einen Blanko-Check für die Errichtung von kleinen Balkon-Kraftwerken stellte das Gericht aber nicht aus. Auf Zustimmung beharren, dürfen nur Mieter, deren Anlage folgende Kriterien erfüllt:

   – baurechtlich zulässig

   – optisch nicht störend

   – leicht rückbaubar

   – fachmännisch installiert ohne Verschlechterung der Mietsache

Die Mieter hatten mit ihrer Anlage alle Voraussetzungen erfüllt. Vorsorglich wies das Amtsgericht ebenfalls daraufhin, dass die Solarmodule grundsätzlich auch ohne bauliche Veränderung einen Eingriff in die Substanz des Eigentums des Vermieters darstellen. Deshalb müssen Mieter vor Einbau den Vermieter um Zustimmung bitten. Die Erlaubnis müsse dann aber erteilt werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 – 37 C 2283/20