Mit Beschluss vom 08.04.2022 – 19b C 98/20 hat das Amtsgericht Wedding festgestellt, dass die dem Räumungsschuldner gewährte Räumungsfrist verkürzt werden kann, wenn dieser während der Räumungsfrist die geschuldete Nutzungsentschädigung für die Wohnung nicht entrichtet.
Hintergrund der Entscheidung war, dass dem Räumungsschuldner mit Beschluss des Landgerichts Berlin eine Räumungsfrist der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zugebilligt worden ist, damit der Räumungsschuldner sich in dieser Zeit nach einer anderen Wohnung umsehen kann, um nicht in die Obdachlosigkeit zu verfallen. Droht eine solche, kann eine gewährte Räumungsfrist in Härtefällen sogar nochmals verlängert werden.
Während der Räumungsfrist hat der Räumungsschuldner eine Entschädigungszahlung an den Vermieter zu entrichten, die dem Bruttomietzins entspricht. In der Folgezeit zahlte der Räumungsschuldner zunächst die Entschädigung unvollständig, danach gar nicht mehr. Dies stellt einen neuen Umstand nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung dar, der es rechtfertigt, die bereits gewährte Räumungsfrist zu verkürzen.