Die Mieter einer Wohnung wollten die Originalbelege ihrer Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 einsehen. Das war der Ursprung für einen langen Weg durch die Instanzen, der vor dem Amtsgericht begann und beim Bundesgerichtshof (BGH) endete.
Gestritten wurde um den Anspruch der Mieter auf Einsicht in die Originalbelege. Während das Amtsgericht ihnen das Recht zugestand, vertrat das Landgericht in der Berufungsinstanz die Ansicht, der Anspruch auf Einsicht in die Originale der Belege sei durch die Übersendung von Kopien beziehungsweise Scan-Ausdrucken bereits erfüllt. Schließlich hätten die Mieter keine konkreten Gründe genannt, warum ihnen die Kopien nicht reichten, geschweige denn einen begründeten Verdacht auf Manipulation geäußert.
Erst beim BGH waren die Mieter mit ihrem Ansinnen erfolgreich. Der BGH entschied, dass die Pflicht, Einsicht in die Originalbelege zu gewähren, nicht von einem besonderen Interesse der Mieter abhängig sei. Vielmehr genüge der Wunsch, die Arbeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.
Dazu reichen erstellte Kopien in der Regel nicht aus, da sie prinzipiell nicht gleichwertig sind. Nur ausnahmsweise könne nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch von Vermietern auf Übermittlung der Kopien von Rechnungsbelegen in Betracht kommen. Das wäre zum Beispiel möglich, wenn sie die Belege ausschließlich digital erhalten haben oder es ihnen aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar ist, die Originale vorzulegen.
Dabei müssen die Kopien aber immer geeignet sein, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Im konkreten Fall lag solch ein Ausnahmefall nicht vor. Denn der Vermieter habe der Feststellung des Landgerichts, dass die Originalbelege noch existierten, nicht widersprochen.
BGH, Urteil vom 15.12.2021 – VIII ZR 66/20, BGH-Entscheidungsdatenbank