Nach einer Entscheidung des BGH vom 28.09.2022 ist die Mietpreisbremse nicht auf eine Mieterhöhungsvereinbarung, die während der laufenden Mietzeit abgeschlossen worden ist, anwendbar.
Die Mietpreisbremse betreffe ausschließlich eine Deckelung der Miethöhen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB). Eine unmittelbare oder analoge Anwendung auf das laufende Mietverhältnis kann nicht erfolgen, da nach dem Regelungszweck und der Gesetzesbegründung keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Stimmt der Mieter in einem laufenden Mietverhältnis einer Mieterhöhung zu, kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht darauf berufen, dass die Mieterhöhung gegen die Mietpreisbremse verstoßen würde.
BGH, Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 300/21, BGH-Entscheidungsdatenbank