Der Vermieter kann ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nachträglich reduzieren. Es ist daher nicht erforderlich, dass er ein neues Mieterhöhungsverlangen an den Mieter richtet, wenn dieser einer Mieterhöhung nicht zustimmt.
Hintergrund war, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter ein Erhöhungsverlangen aussprach, welchem der Mieter nicht, auch nicht zum Teil zustimmte. Der Vermieter erhob daraufhin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Klage sah dabei eine Mieterhöhung vor, die jedoch 20 € monatlich unterhalb des ursprünglichen Erhöhungsbetrages lag. Der Mieter wendete sich mit dem Argument gegen die Klage, dass der Vermieter ihm ein neues Erhöhungsverlangen hätte zukommen lassen müssen, da dies ein neues Angebot darstellen würde.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 06.04.2022, dass dies nicht erforderlich sei. Zwar sähe § 145 BGB vor, dass derjenige, der einem die Schließung eines Vertrags anträgt, an das Angebot gebunden ist, der das Mieterhöhungsverlangen betreffende § 558a BGB hierzu aber eine spezialgesetzliche Regelung sei. Insoweit sei es möglich, dass der Mieter dem Erhöhungsverlangen nur zum Teil zustimmt, mit der Folge, dass die Mieterhöhung nur in diesem Umfang wirksam wird. Über den überschießenden Teil müsste der Vermieter dann Klage auf Zustimmung erheben. Genauso ist es möglich, dass das Gericht dem Mieterhöhungsverlangen auch nur zum Teil stattgibt und die Klage zum Teil abweist.
Daraus folgert das Gericht, dass der Vermieter nach einem formell ordnungsgemäßen Mieterhöhungsverlangen gerichtlich auch nicht die volle Summe des ursprünglich Verlangten geltend machen muss, sondern sich auf einen Teilbetrag beschränken kann. Ein vorheriges neues, reduziertes Mieterhöhungsverlangen ist daher nicht erforderlich und der Mieter wäre durch die Möglichkeit der Teilzustimmung auch hinreichend geschützt.
BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 219/20, BGH-Entscheidungsdatenbank