Ein Mieter hatte sein gesetzliches Vorkaufsrecht an der von ihm gemieteten Eigentumswohnung genutzt. Der Eigentümer verlangte jedoch von ihm einen höheren Kaufpreis als vom zunächst vorgesehenen Käufer. Ist das erlaubt?
In einem Mehrfamilienhaus wollte ein Mieter seine im Jahre 2016 zum Verkauf stehende Eigentumswohnung selbst erwerben. Der Mieter lebte seit 2011 in der rund 47 Quadratmeter großen Wohnung in dem Mehrfamilienhaus, welches im Jahre 2015 von seinem Vermieter als Eigentümer in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden war, und nutzte daher sein gesetzliches Vorkaufsrecht. Für die unsanierte Wohnung sollte er mehr als 163.000 Euro bezahlen.
Mit dem zunächst vorgesehenen Käufer hatte der Eigentümer in dem notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung einen Preis von nur 147.000 Euro vereinbart, wenn die Wohnung am Übergabetermin noch vermietet sein sollte. Der Mieter bezahlte den um 10 Prozent höheren Kaufpreis von 163.000 Euro unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung.
Der Eigentümer hielt den höheren Verkaufspreis für legitim und wollte die von dem Mieter zurückgeforderten rund 16.000 Euro nicht an diesen zurückzahlen. In der Tat wurde die Frage in der Rechtsprechung durchaus kontrovers diskutiert. Einige Gerichte hielten eine Differenzierung für gerechtfertigt, da sich eine vermietete Wohnung weniger lukrativ verkaufen lasse als eine unvermietete. Während Mieter, die zu Eigentümer werden, diesen Nachteil nicht hätten. Dies sah der Bundesgerichtshof (BGH) aber anders.
So entschied der BGH mit Urteil vom 23.02.2022 – VIII ZR 305/20 im konkreten Fall: Auch der Mieter müsse nur den geringeren Betrag von 147.000 Euro zahlen. Damit habe die Gesetzgebung sicherstellen wollen, dass Mieter bei einem bestehenden gesetzlichen Vorkaufsrecht keine ungünstigeren Bedingungen treffen soll, als den Erstkäufer. Die Richter sahen keinen Grund gegeben, dass dem Eigentümer der entstandene Nachteil auf Kosten des Mieters auszugleichen sei.