Der Bundesgerichtshof hat am 27.10.2022 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 264/19 entschieden, dass der Vermieter den anteiligen Verbrauch der Heizkosten auch auf Grundlage einer Wohnung schätzen kann, die nicht im selben Gebäude liegt wie die Wohnung des Mieters gegenüber dem er abrechnet.
Grundlage war ein Fall, in dem sich herausstellte, dass sowohl die ursprünglich in der Mietwohnung angebrachten Wärmemengenzähler nicht richtig erfassten, als auch die daraufhin verbauten Austauschgeräte. In den korrigierten Abrechnungen schätze der Vermieter dann den Verbrauch anhand anderer Dachgeschoss-Maisonette-Wohnungen, teilweise in dem selben Haus, teilweise in anderen Häusern. Grundlage hierfür ist § 9a Abs. 1 HeizkostenV.
Der Mieter wand sich hiergegen, da er den Zustand der anderen Gebäude und die Vergleichbarkeit mit seine Wohnung nicht überprüfen könne.
Der Bundedesgerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Entscheidend ist für eine Vergleichsschätzung die Vergleichbarkeit der Wohnung. In § 9a Abs. 1 Var. 2 HeizkostenV wird nicht auf dasselbe Gebäude abgestellt. Außerdem würde dadurch keine Benachteiligung des Mieters eintreten. Auch im selben Gebäude könne der Mieter nicht von dem Zustand seiner Wohnung zwingend auf den einer anderen Wohnung schließen. Er müsste sich auch dort ein Bild vom konkreten Bauzustand der Wohnung machen und sei auch diesbezüglich auf die Einwilligung Dritter angewiesen.
Weiter sei der Mieter dadurch geschützt, dass er in jedem Fall die Vergleichbarkeit der Wohnungen mit Nichtwissen bestreiten könnte, da sich der konkrete Zustand seiner eigenen Wahrnehmung entzieht. Dies hätte dann in der Regel ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Folge.