BGH: Sind Kosten für Müllkontrolle und Kosten für Rauchwarnmelder als Betriebskosten auf Mieter umlegbar?

Die Mieter sollten im Rahmen der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung für 2018 anteilig entsprechend ihrer Wohnfläche umgelegte Kosten für Rauchwarnmelder sowie für das sogenannte Behältermanagement bezahlen. Konkret hieß das für sie: ein Betrag von 13,66 € für die Anmietung, 8,02 € für die Wartung der Rauchwarnmelder sowie 12,09 € für Kontrolle und Nachsortieren der Restmüllbehälter.

Bereits im April 2016 hatte die Vermieterin schriftlich angekündigt, die Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten. Damit reagierte sie auf die anstehenden Änderungen der öffentlich-rechtlichen Vorgaben, das Gebäude mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Ferner teilte sie die Kosten für die Anmietung und für die jährlich vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung mit, die künftig voraussichtlich anfallen würden und im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach der Wohnfläche auf die Mietenden umgelegt werden sollen.

Die Vermieterin muss die anteiligen Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder in Höhe von 13,66 € nebst Zinsen zurückzahlen. Denn bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um “sonstige Betriebskosten”, sondern – genau wie bei den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

Anders verhielt es sich mit den 12,09 € für die Müllkontrolle. So seien die Kosten eines externen Dienstleistenden für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter eines Mietobjekts auf Einhaltung der Vorgaben zur Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand im Wohnraummietverhältnis (gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV) auf den Mietenden umlegbare Betriebskosten.

Mit der Beauftragung eines externen Dienstleistenden für das Behältermanagement habe die Vermieterin nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Die Mieter hätten vor Gericht nicht dargelegt, dass gleichwertige und der Vermieterin zumutbare Leistungen zum gewünschten Müllmanagement zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären.

Ebenso seien die Kosten 8,02 € für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mietenden umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, die eine Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mietenden vorsieht.  

BGH, Urteil vom 05.10.2022 – VIII ZR 117/21, BGH-Entscheidungsdatenbank